Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 22.07.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob dem Kläger für die Untätigkeitsklage neben der Verfahrensgebühr eine Erledigungsgebühr zusteht.
Am 21.02.2008 erhob der Bevollmächtigte des Klägers für diesen Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Würzburg (Az.: S 8 R 111/08) mit dem Antrag, die Beklagte zur Bescheidung des Widerspruchs vom 09.11.2007 gegen den Bescheid vom 26.10.2007 zu verurteilen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2008 erklärte der Bevollmächtigte am 26.05.2008 die Hauptsache für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 07.08.2008 verpflichtete die 8. Kammer des Sozialgerichts Würzburg die Beklagte, die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers zu tragen. Mit Kostennote vom 15.08.2008 machte der Bevollmächtigte folgende Gebühren geltend:
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Mittelverfahrensgebühr Nr. 3102 VV |
250,00 Euro |
Mittelterminsgebühr Nr. 3106 VV |
200,00 Euro |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV |
20,00 Euro |
- 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV |
89,30 Euro |
- Gesamtsumme |
559,30 Euro |
Die Beklagte hielt eine volle Kostenübernahme dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt und erklärte sich bereit, eine halbe Mittelgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 172,55 Euro zu erstatten. Eine Terminsgebühr sei nicht angefallen, weil die Beklagte zu keiner Zeit ein Anerkenntnis abgegeben habe.
Unter Vorlage von Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Sozialgerichts Gießen vom 07.09.2007 und 25.01.2008 hielt der Bevollmächtigte an der Erstattung einer Terminsgebühr fest.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2009 übernahm der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Beklagten für angemessen erachtete Erstattung und legte die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren auf 172,55 Euro fest. Für Verfahren der Untätigkeitsklage sei nach übereinstimmender Auffassung der Bezirksrevisorin beim Bayerischen Landessozialgerichts und des Kostenrichters beim Sozialgericht Würzburg als Verfahrensgebühr nach VV 3102 die hälftige Mittelgebühr anzusetzen. Des Weiteren sei keine Terminsgebühr zuzuerkennen. Auf den Beschluss der erkennenden Kammer S 2 SF 37/08 wurde Bezug genommen. Die vom Kläger vorgelegten Beschlüsse des Sozialgerichts Gießen führten zu keiner anderen Entscheidung.
Dagegen legte der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.07.2009 Erinnerung ein. Er akzeptiere, dass die Verfahrensgebühr mit der hälftigen Mittelgebühr festgesetzt würde. Allerdings wende er sich dagegen, dass keine Terminsgebühr festgesetzt worden sei. Da die Beklagte eingestanden habe, dass die Untätigkeitsklage begründet gewesen sei und sie Anlass zur Klageerhebung gegeben habe, habe sie ein Anerkenntnis nach Nummer 3106 Ziff. 3 VV abgegeben. Demzufolge sei auch eine hälftige Terminsgebühr zu erstatten in Höhe von 100,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 119,00 Euro. Dies entspreche der Rechtsprechung der Sozialgerichte Gießen, Darmstadt und Frankfurt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese der 2. Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Akte S 8 R 111/08 und auf den Inhalt der Kostenakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und form- und fristgerecht erhobene Erinnerung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer.
Eine Terminsgebühr nach Nummer 3106 Nr. 3 VV RVG ist nicht entstanden. Danach fällt eine sogenannte "fiktive Terminsgebühr" bei Beendigung eines erstinstanzlichen Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis an. Der Rechtsbegriff "angenommenes An-erkenntnis" bezeichnet die Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes und der darauf folgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers ist nicht als angenommenes Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG zu werten (vgl. SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2008, S 6 KR 72/07; SG Aachen, Beschluss vom 11.05.2007, S 13 KR 29/06). Die Erledigung eines Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG setzt nämlich voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkennt (BSG, Be-schluss vom 21.06.2000, B 12 RJ 3/00 B; Urteil vom 22.06.1989, 4 RA 44/88) und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annimmt. Bei einer Untätigkeitsklage tritt die Erledigung demgegenüber durch den Erlass des begehrten Bescheides und der Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG ein. Durch die außergerichtliche Handlung eines Beteiligten (Erlass des ...