Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Mietschulden

 

Orientierungssatz

1. Die Übernahme von Mietschulden ist nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine unangemessene Unterkunft handelt.

2. Für einen 2-Personen-Haushalt ist in Nordrhein-Westfalen eine Wohnfläche von 65 m² angemessen.

 

Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Antragsteller begehren im Eilverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Mietrückständen.

Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin zu 1) ist kongolesische Staatsangehörige. Sie bezog mit ihrem Sohn, geb. am 00.00.0000 und Antragsteller zu 2), ursprünglich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (u.a. Bewilligungsbescheid vom 23.12.2009). Nachdem beide am 07.01.2010 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten hatten, wurden die SGB II-Leistungen mit Bescheid vom 25.01.2010 mit Ablauf des 31.01.2010 eingestellt.

Die Antragsteller bewohnen seit 01.05.2009 eine 64 m² große Wohnung in der C. Str. 0 in B ... Die monatliche Nettokaltmiete für diese Wohnung beträgt laut schriftlichem Mietvertrag 250,-- Euro; die Antragstellerin zahlt jedoch - basierend auf einer ergänzenden Vereinbarung mit dem Vermieter - darüber hinaus einen Betrag in Höhe von monatlich 120,-- Euro an den Vermieter. Die Betriebskostenvorauszahlung beträgt monatlich 80,-- Euro. Die Anmietung dieser Wohnung erfolgte seinerzeit ohne Zustimmung des Antragsgegners. In der Folgezeit zahlte dieser (als SGB II-Leistungsträger) monatlich die für angemessen befundenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 285,-- Euro (bruttokalt). Heizkosten wurden, da Nachweise von der Antragstellerin zu 1) nicht vorgelegt wurden, bislang nicht übernommen.

Auf Antrag der Antragstellerin zu 1) bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 26.01.2010 ab 01.02.2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und legte hierbei Kosten der Unterkunft von insgesamt 285,-- Euro zu Grunde.

Nachdem Mietrückstände in Höhe von insgesamt 1.210,-- Euro aufgelaufen waren, kündigte der Vermieter der Antragsteller das Mietverhältnis unter dem 28.04.2010 fristlos. Im beim Amtsgericht Jülich anhängigen Räumungsverfahren (Az. 4 C 202/10) ist Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt worden auf den 20.08.2010. Bis zu diesem Datum hat die Antragstellerin zu 1) Zeit, die aufgelaufenen Mietrückstände zu begleichen.

Mit Bescheid vom 29.03.2010 stellte der Antragsgegner die Leistungen nach AsylbLG wegen fehlender Mitwirkung ein, weil die Antragstellerin zu 1) Unterlagen über eine zwischenzeitlich aufgenommene Beschäftigung nicht vorgelegt hatte.

Am 05.07.2010 haben sich die Antragsteller an das Gericht gewandt und Eilrechtsschutz begehrt.

Die Antragstellerin zu 1) führt aus, es seien jedenfalls die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Einen Differenzbetrag zu den aufgelaufenen Mietrückständen könnten die Antragsteller von der Mutter der Antragstellerin zu 1) als Darlehen erhalten.

Die Antragsteller begehren sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die aufgelaufenen Mietrückstände zu übernehmen sowie ihnen Leistungen nach dem AsylbLG nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Das Gericht hat die SGB II-Leistungsakte der Antragstellerin zu 1) beigezogen, sowie den Mietspiegel für die (Nachbar-)Stadt Jülich (für die Gemeinde Aldenhoven existiert kein eigener Mietspiegel) beigezogen und ausgewertet.

Hinsichtlich der weiteren wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.

II.

Das Rubrum war von Amts wegen um den Antragsteller zu 2) zu erweitern. Denn nach der wohlverstandenen Interessenlage der Antragstellerin zu 1) begehrt sie Leistungen der Unterkunft und Heizung, die nach Kopfteilen erbracht werden. Überdies sind ausweislich der bisherigen Bescheide des Antragsgegners auch an den Antragsteller zu 2) entsprechende Leistungen erbracht worden.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilproz...

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