Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigungsgebühr
Orientierungssatz
Zum Entstehen der Erledigungsgebühr.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2005 verurteilt, dem Kläger weitere 324,80 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten eines Vorverfahrens.
Der 1936 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er ist erheblich pflegebedürftig und wird in einem Pflegeheim vollstationär gepflegt. Am 14.10.2004 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Wechseldruckmatratze unter Vorlage einer entsprechenden hausärztlichen Verordnung. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18.10.2004 (ohne Rechtsmittelbelehrung) ab mit der Begründung, Wechseldruckmatratzen seien Hilfsmittel, die bei vollstationärer Pflege grundsätzlich vom Heimträger aufgrund des Heimvertrages zur Verfügung zu stellen seien. Der Kläger verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.09.2002 (B 3 KR 15/02 R) und bat erneut um Übernahme der Kosten für eine Wechseldruckmatratze. Die Beklagte lehnte den Antrag durch weiteren Bescheid vom 12.11.2004 (mit Rechtsmittelbelehrung) erneut ab.
Dagegen legte der Kläger, nunmehr vertreten durch seine Bevollmächtigte, Widerspruch ein. Diese wiesen ebenfalls auf das Urteil des BSG vom 24.09.2002 hin und legten dar, dass die vom BSG aufgestellten Kriterien für die Leistung einer Wechseldruckmatratze im Fall des Klägers erfüllt seien.
Daraufhin half die Beklagte durch Bescheid vom 02.12.2004 dem Widerspruch ab; sie teilte dem Kläger mit, sie habe ein Sanitätshaus mit der Auslieferung der beantragten Wechseldruckmatratze beauftragt. Darüber hinaus übernahm die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
Mit Schreiben vom 07.12.2004 bezifferten die Bevollmächtigten des Klägers die Kosten des Vorverfahrens wie folgt:
- Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV 240,00 EUR - Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV 280,00 EUR - Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 EUR Zwischensumme 540,00 EUR - 16% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV 86,40 EUR Endsumme 626,40 EUR
Durch Bescheid (ohne Rechtsmittelbelehrung) vom 13.12.2004 anerkannte die Beklagte Kosten in Höhe von 301,60 EUR, die sie an die Kläger-Bevollmächtigten überwies. Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten lehnte sie ab mit der Begründung, es sei keine zusätzliche Erledigungsgebühr angefallen; aus den Anmerkungen zu der Vergütungsnummer 1002 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergebe sich, dass eine Erledigungsgebühr nur dann entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mithilfe erledige. Dies treffe vorliegend nicht zu, da neben der Einlegung des Widerspruches keine weitere anwaltliche Mitwirkung an der Sache erfolgt sei.
Den dagegen am 23.12.2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26.01.2005 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass eine "Erledigung" im Sinne der Nr. 1002 VV RVG dann vorliege, wenn eine abschließende streitige gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ganz oder auch nur teilweise nicht mehr notwendig sei. Ein gegenseitiges Nachgeben sei ebensowenig erforderlich wie eine übereinstimmende Erledigungserklärung. Eine Voraussetzung sei jedoch, dass die Behörde von einem gegenüber dem Antragsteller eingenommenen ungünstigen Rechtsstandpunkt ganz oder teilweise abgerückt sei; sie müsse also einen erlassenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise abändern oder aufheben. Die Erledigungsgebühr sei in erster Linie eine Erfolgsgebühr. Sie sei aber auch eine Tätigkeitsgebühr; der Anwalt erhalte sie nur, wenn er an dem eingetretenen Erfolg - Erledigung - mindestens mitursächlich "mitgewirkt" habe. Die Tätigkeit des Anwalts habe vorliegend darin bestanden, Widerspruch einzulegen und nach dem Erlass der Abhilfeentscheidung diese mit dem Antragsteller zu besprechen. Jede Tätigkeit des Anwalts im Hinblick auf die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens sei nach dem Willen des Gesetzgebers für den Anfall der sogenannten Erfolgsgebühren ausreichend, weil letztendlich die außergerichtliche Erledigung von Streitfällen auch im Sinne einer Entlastung der Gerichte belohnt werden solle. An die geforderte Mitwirkung des Anwalts dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; es genüge vielmehr ein irgendwie geartetes Tätigwerden mit dem Ziel der Abänderung des Verwaltungsaktes; ein solches Tätigwerden liege auch bereits in der Einlegung des W...