Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Kosten der Unterkunft. Übernahme der Unterkunftskosten für eine Wohnung nach Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung
Orientierungssatz
Bei einem notwendig gewordenen Umzug eines Beziehers von Grundsicherung wegen Alters bzw. Erwerbsminderung in eine Pflegeeinrichtung für einen vollstationären Aufenthalt besteht ein Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten für die bisherige Wohnung gegenüber dem Grundsicherungsträger jedenfalls noch solange fort, bis ein Nachmieter gefunden wurde bzw. bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 verurteilt, die Kosten für die Wohnung "B. L. 0" in I. für die Monate Oktober und November 2006 in Höhe von 835,72 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die 0000 geborene schwerbehinderte (GdB 90 und Nachteilsausgleich "G") Klägerin bewohnte im Jahre 2006 die Wohnung "B. L. 0" in I ... Vom 26.06.2006 bis zum 17.07.2006 befand sie sich im Krankenhaus in X. Dem schloss sich eine geriatrische Rehabilitationsmaßnahme im Haus D. in B. an, die bis zum 06.08.2006 andauerte. Danach befand sich die Klägerin vom 07.08.2006 bis zum 03.09.2006 in stationärer Kurzzeitpflege im Senioren- und Sozialzentrum I. (Haus S.). Im Anschluss an die Kurzzeitpflege wurde die Klägerin im Haus S. auf Dauer aufgenommen. Unter dem 23.08.2006 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis der alten Wohnung. Mit Bescheid vom 26.09.2006 bewilligte der Beklagte Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII, da das Einkommen und Vermögen der Klägerin nicht zur Deckung der entstehenden Kosten ausreichte. Mit Schreiben vom 13.09.2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Unterkunftskosten für die Monate September bis Oktober 2006 für die Wohnung "B. L. 0".
Mit Bescheid vom 26.09.2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Übernahme der Unterkunftskosten zur Sicherstellung der Unterkunft nicht erforderlich sei, da die Unterbringung im Pflegeheim gewährleistet sei.
Zur Begründung ihres am 10.10.2006 erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass sich während der Rehabilitationsmaßnahme gezeigt habe, dass sie nicht mehr alleine leben könne und zukünftig auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Sie legte eine Bescheinigung ihrer Vermieterin vor, aus der hervorging, dass es trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen sei, vor Ablauf der Kündigungsfrist am 30.11.2006 einen Nachmieter für die Wohnung zu finden.
Mit Bescheid vom 13.03.2007 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und übernahm die Unterkunftskosten für den Monat September 2006. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe nur auf die Beseitigung eines gegenwärtigen Notstandes gerichtet sein könne. Auf Leistungen für die Vergangenheit bestehe kein Anspruch. Es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Zahlungsverpflichtungen des Hilfesuchenden zu übernehmen, die gerade nicht zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage geeignet seien oder auch Schulden zu tilgen, die der Hilfesuchende eingegangen sei. Kosten für eine Wohnung, die vom Hilfeempfänger dauerhaft nicht mehr bewohnt werde, gehörten nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf.
Hiergegen richtet sich die am 30.03.2007 erhobene Klage. Die Klägerin hat von ihrer Vermieterin während des Klageverfahrens für die Monate Oktober bis November 2006 eine Nachzahlung in Höhe von 6,56 EUR erhalten.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte müsse die Mietkosten tragen, da vertragliche Verpflichtungen, die der Mieter einer Wohnung eingegangen sei, erfüllt werden müssten. Auch nach bisheriger Rechtsprechung seien Kosten für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft zu berücksichtigen, wenn es dem Hilfebedürftigen trotz intensiver Bemühungen nicht gelinge, aus dem Mietverhältnis vorzeitig entlassen zu werden oder einen Nachmieter zu stellen. Die Klägerin hat eine Bescheinigung ihrer Vermieterin vom 26.03.2007 vorgelegt, wonach es trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen sei, vor Ablauf der Kündigungsfrist am 30.11.2006 einen Nachmieter für die Wohnung zu finden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 zu verurteilen, die Kosten für die Unterkunft der Wohnung "B. L. 0" in I. für die Monate Oktober und November 2006 in Höhe von 835,72 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bes...