Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. zusätzlicher Beitragssatz. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung durch § 241a SGB 5 (Art 1 Nr 145 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190), dieser idF des Art 1 Nr 1 Buchst c des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz (ZahnFinAnpG) vom 15.12.2004 (BGBl I 2004, 3445) mWv 1.7.2005) verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die volle Tragung des zusätzlichen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die 1938 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.08.1998 Altersrente für Frauen und ist bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert. Sie erhob gegen die (undatierte) Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2005 am 17.06.2005 Widerspruch mit der Begründung, der Zahlbetrag der Rente würden um einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag iHv 0,9 % vermindert. Dieser zusätzliche Beitragssatz diene indes iHv 0,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen allein der Finanzierung von Krankengeld (Krg), von dessen Bezug Rentner von vornherein ausgeschlossen seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.09.2005 (abgesandt am 02.09.2005) zurück und führte zur Begründung aus, der durch § 241 a Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) eingeführte zusätzliche Beitragssatz diene nicht nur der Finanzierung von Krg, sondern werde als Solidarbeitrag aller Mitglieder zu den gestiegenen Gesamtkosten der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin wiederholt ihre bisherigen Darlegungen und verweist auf die Entstehungsgeschichte von § 241 a SGB V: So spreche die Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 247 SGB V davon, die Regelung solle die Beteiligung der Rentner an der Finanzierung des Krg aufrecht erhalten. Mit ihren während des Erwerbslebens erfolgten Beitragszahlungen hätten Rentner indes schon einen hinreichend großen Beitrag zur Solidargemeinschaft geleistet, weswegen die weitere Gesetzesbegründung, wonach auch die Leistungsausgaben für Rentner zu einem großen Teil durch die Beiträge erwerbstätiger Mitglieder getragen würden, nicht greife. Es verletzte den Gleichheitsgrundsatz, Rentner - gerade angesichts der vorangegangenen langjährigen Beitragsleistung zur gesetzlichen Krankenversicherung - mit zur Finanzierung einer Leistung heranzuziehen, von deren Bezug sie (nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) von vornherein ausgeschlossen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2005 zu verurteilen, ab dem 01.07.2005 Rente unter Berücksichtigung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe des zusätzlichen Beitragssatzes von nur 0,4 % zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, insbesondere enthält die Rentenanpassungsmitteilung trotz ihrer Bezeichnung einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt hinsichtlich der (zukünftigen) Rentenhöhe (vgl. aus neuerer Zeit etwa BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 62/02 R mwN).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung zu Recht berücksichtigt.
Die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich bei Versicherungspflichtigen nach dem allgemeinen Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse sowie nach dem zusätzlichen Beitragssatz, § 247 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003, BGBl. I Nr. 55, S. 2190 ff. Gemäß § 241 a Abs. 1 Satz 1 SGB V (eingeführt durch Art. 1 Nr. 145 GMG, in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004, BGBl. I Nr. 69, S. 3445 ff) gilt für Mitglieder ein zusätzlicher Beitragssatz iHv 0,9 vom Hundert; die übrigen Beitragssätze vermindern sich in demselben Umfang. Die Vorschrift ist nach Art. 37 Abs. 8a GMG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 b des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz am 01.07.2005 in Kraft getreten. Den zusätzlichen Beit...