Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G"

 

Orientierungssatz

1. Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "G" hat derjenige Schwerbehinderte, der nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als zumutbare Wegstrecke gilt eine solche von 2 km innerhalb von 30 Minuten.

2. Haben die anerkannten organischen Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt nur geringgradige Auswirkungen auf das Gehvermögen, liegen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorwiegend auf psychischem Fachgebiet, sind Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht erkennbar und hat ein durchgeführter Gehtest lediglich eine leichte Belastungsdyspnoe ergeben, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "G".

 

Tenor

Der Beklagte wird entsprechend seinem Vergleichsvorschlag vom 07.05.2015 unter Abänderung des Bescheides vom 02.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2014 verurteilt, den GdB ab dem 17.02.2014 mit 50 sowie ab dem 01.03.2015 mit 60 zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu ½.

 

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborenen Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Das Versorgungsamt Aachen stellte mit Bescheid vom 06.11.2007 aufgrund einer seelischen Beeinträchtigung, einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule sowie einem Bluthochdruck einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest.

Am 17.02.2014 beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, die Feststellung eines GdB von 100 sowie des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G. Dem Antrag beigefügt waren ein Arztbericht der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dres. C vom 12.02.2014, ein Arztbericht der Klink für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie der C gGmbH vom 29.01.2014 sowie ein Arztbericht der Praxis Radiologie B vom 19.12.2013. Daneben legte der Kläger einen Arztbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. E vom 06.03.2012, des Internisten Dr. L vom 23.10.2012, der Klinik für E vom 23.01.2013 und des Radiologen Dr. X vom 28.05.2013 vor. Der Beklagte holte Befundberichte des Urologen Dr. I, des HNO-Arztes Dr. C, des Lungen- und Bronchialheilkundlers Dr. N, des Neurologen und Psychiaters T sowie der Ärztin Dr. F ein und wertete diese zusammen mit den weiteren Arztberichten durch seinen ärztlichen Dienst aus. Dieser kam zu der Einschätzung für die seelische Beeinträchtigung sei beim Kläger weiterhin ein GdB von 40 in Ansatz zu bringen. Die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule rechtfertigten einen GdB von 20, der Blutdruck einen GdB von 10. Die nachgewiesenen Funktionseinschränkungen der oberen Atemwege seien ebenfalls mit einem GdB von 10 in Ansatz zu bringen. Für die diagnostizierte Sarkoidose Stadium 0-1 sei kein GdB zu berücksichtigen. Hieraus sei weiterhin ein GdB von 40 zu bilden. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G lägen nicht vor.

Mit Bescheid vom 02.06.2014 lehnte der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB sowie die Zuerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G ab.

Hiergegen legte der Kläger am 30.06.2014, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Der Kläger begehre die Feststellung des Merkzeichens G Zur Begründung verwies er auf den - bereits vorgelegten - Arztbericht der Klink für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie der C gGmbH vom 29.01.2014 sowie auf einen vorläufigen Arztbericht derselben Klinik betreffend eine partielle Parathyreoidektomie (teilweise Entfernung von Nebenschilddrüsengewebe) rechts oben mit Fettentfernung und Exploration im Gebiet der Schilddrüse, wegen der sich der Kläger in der Zeit vom 16.06. bis 20.06.2014 in stationärer Behandlung befand.

Der ärztliche Dienst des Beklagten wertete diese Unterlagen ebenfalls aus und kam zu der Einschätzung, dass der GdB für den Bluthochdruck mit 20 in Ansatz zu bringen sei. Darüber hinaus sei nunmehr ein leichtes Schlafapnoe-Syndrom attestiert, welches mit einem GdB von 10 in Ansatz zu bringen sei, da ein CPAP-Erfordernis nicht objektiviert sei. Der GdB sei weiter mit 40 in Ansatz zu bringen. Die Feststellung des Merkzeichens G sei medizinisch nicht gerechtfertigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014 wies die Bezirksregierung N daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 22.08.2014 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben und beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2014 zu verurteilen, den GdB des Klägers mit 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G festzustellen.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachin...

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