Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten einer Bedarfsgemeinschaft bei Absenkung der Grundsicherungsleistung als Sanktion gegen ein einzelnes Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft

 

Orientierungssatz

Wurde gegen ein volljähriges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft eine Sanktion in Formeiner Reduzierung der ihm zuerkannten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchendeverhängt, so hat das im Regelfall nicht zur Folge, dass auch dessen auf seinen Kopfteilbezogene Leistungen zur Sicherung der Unterkunftskosten zu Lasten der weiteren Mitgliederder Bedarfsgemeinschaft abgesenkt werden können (Anschluss: BSG, Urteil vom 23. Mai 2013, B 4 AS 67/12 = BSGE 113, 270-277). Vielmehr muss in diesem Fall unter Abweichung vom Kopfteilungsprinzip der Bedarfsgemeinschaft insgesamt der angemessene Betrag zur Bestreitung der Kosten der Unterkunft weiterhin zur Verfügung stehen, da ansonsten de facto eine Einstandspflicht der nicht sanktionierten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich des Fehlverhaltens des sanktionierten Mitglieds entstehen würde. Dies gilt erst Recht, wenn der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinderangehören.

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Änderung des Änderungsbescheides vom 18.10.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.01.2014, 12.02.2014 und 18.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 59/14 vom 30.09.2014, des Bewilligungsbescheides vom 06.02.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.02.2014 und 18.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 625/14 vom 30.09.2014, des Bewilligungsbescheides vom 17.07.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 626 vom 30.09.2014, für die Monate September bis November 2013 sowie Juli bis September 2014 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 79,87 EUR, für den Monat Januar 2014 in Höhe von 48,27 EUR und für die Monate März bis Mai 2014 in Höhe von 19,24 EUR pro Person zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist ein höherer Anspruch der Kläger auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von September 2013 bis September 2014.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1) schloss zum August 2013 gemeinsam mit ihrem Lebenspartner Herrn X N (geboren am 00.00.0000) einen Mietvertrag für eine Wohnung im G-weg in X zu einem monatlichen Warmmietzins von 479,23 EUR (Nettokaltmiete: 349,23 EUR; Nebenkostenabschlag: 60,00 EUR; Heizkostenabschlag: 70,00 EUR). Seit anhin leben die Kläger dort mit Herrn N in Bedarfsgemeinschaft. Der am 28.01.2013 geborene Kläger zu 2) ist der gemeinsame Sohn der Klägerin zu1) und des Herrn N.

Im Zeitraum von September 2013 bis September 2014 (drei betroffene Bewilligungszeiträume) bewilligte der Beklagte - unter diversen Korrekturen durch Änderungsbescheide - den Klägern (u. a.) Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu einem Drittel der tatsächlichen Aufwendungen pro Kopf. Leistungen für das dem Bedarf des im streitgegenständlichen Zeitraum einkommen- und vermögenslosen Herrn X N zugerechnete weitere Drittel der Unterkunfts- und Heizkosten gewährte der Beklagte aufgrund von bestandskräftigen vollständigen Leistungskürzungen (Sanktionen) bei Herrn N überwiegend nicht bzw. nicht vollständig.

Im Einzelnen: Im Leistungszeitraum von Juli bis Dezember 2014 (Bescheid vom 19.07.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.09.2013, 23.01.2014, 12.02.2014 und 18.06.2014) wurden den Klägern schlussendlich für die Zeit von Juli bis November 2013 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils einem Drittel der tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft bewilligt und gewährt. Leistungen für das weitere, dem Bedarf des in diesem Bewilligungszeitraum durchgehend hundertprozentig sanktionierten (maßgebliche Sanktionsbescheide vom 19.08.2013 und 22.11.2013) Herrn N zugerechnete, Drittel gewährte der Beklagte nicht. Im Monat Dezember 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung aufgrund der vollständigen Sanktionierung des Herrn N (sinngemäß) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (ohne eine betragsmäßige Individualisierung vorzunehmen).

Im von Januar 2013 bis Juni 2014 laufenden Bewilligungszeitraum (Bewilligungsbescheid vom 06.02.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.02.2014 und 18.06.2014) wurde Herr N für die Monate Januar bis Mai in Höhe seines vollständigen Bedarfes sanktioniert (Bescheide vom 22.11.2013 und 21.02.2014). Während im Bewilligungsbescheid vom 06.02.2014 die Sanktionierung des Herrn N für Januar und Februar nicht zu einer höheren Bedarfsanerkennung auf Seiten der Unterkunftskosten bei den Klägern führte, suchte der Beklagte dies zunächst mit Bescheid vom 12.02.2014 zu ändern. Ein weiterer Änderungsbescheid vom 18.06.2014...

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