Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. kein Kostenerstattungsanspruch für Radio-Jod-Therapie in Belgien
Orientierungssatz
Ein Versicherter hat weder nach den §§ 13 Abs 3, 18 Abs 1 SGB 5 noch nach supranationalen Recht einen Kostenerstattungsanspruch für eine Radio-Jod-Therapie in Belgien.
Nachgehend
Tatbestand
Mit der Klage vom 25.01.1999 gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.1998 fordert der Kläger die Erstattung der Kosten für eine in Belgien ambulant durchgeführte Radio-Jod-Therapie (RJTh) -- DM 600,-- --.
Der 1938 geborene Kläger hat sich nach Feststellung einer "subklinischen hyperthyreoten Stoffwechsellage" (Schilddrüsenüberfunktion) "bei dekompensiertem autonomen Adenom" (Schilddrüsenknötchen) am 17.03.1998 durch den Radiologen Dr. W auf Veranlassung und mit Hilfe dieses Arztes -- Befundbericht 27.03.1998: Mit dem Patienten wurde ein Termin zur Radio-Jod-Therapie vereinbart. -- in dem Krankenhaus C, L, am 27.03.1998 mit RJTh behandeln lassen, wofür DM 600,--/BF 12.000,-- in Rechnung gestellt wurden.
Bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 31.03.1998 gab der Kläger an, ihm sei in der Praxis Dr. W zugesichert worden, dass er diese Leistung nicht vorher bei der Krankenkasse beantragen brauche, da diese Behandlung in Belgien billiger sei und in jedem Fall von der Krankenkasse übernommen werde. Der von der Beklagten gehörte MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) -Arzt Dr. G erklärte unter dem 08.04.1998, dass
-- in Deutschland eine RJTh aus Strahlenschutzgründen nur stationär (2
Tage) erlaubt sei,
-- beim isolierten, gutartigen SD-Knoten Nuklearmedizin und Chirurgie in
Konkurrenz stünden,
-- keinesfalls ein Notfall oder ein dringlicher Behandlungsbedarf
bestanden habe und
-- Möglichkeiten zur RJTh in Deutschland reichlich gegeben seien.
Mach mündlicher Ablehnung einer Kostenerstattung gegenüber dem Kläger warf der Radiologe Dr. W mit Schreiben vom 17.04.1998 der Beklagten unter Hinweis auf die Euratom-Richtlinien § 31 und die EuGH-Urteile K und D vor, sie verunsichere die Patienten mit Fehlinformationen zur Rechtmäßigkeit einer RJTh in Belgien; die Behandlung in Belgien sei gesetzeskonform und die Kosten müssten von der Krankenkasse getragen werden.
Mit Bescheid vom 18.06.1998, der im Vorverfahren mit Widerspruch vom 22.12.1998 bestätigt wurde, lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab, weil die ambulante RJTh nicht dem Stand der aktuellen Wissenschaft entspreche; der Art. 31 der Euratom-Richtlinien empfehle bei der Behandlung mit RJTh aus Gründen des Strahlenschutzes eine 2-tägige Hospitalisierung; das Bundesministerium für Umwelt und die Strahlenschutzkommission lehnten eine ambulante RJTh unter dem Aspekt des Strahlenschutzes der Patienten und der allgemeinen Bevölkerung ab; die EuGH-Urteile vom 28.04.1998 beträfen das durch ein Kostenerstattungsprinzip geprägte luxemburgische Krankenversicherungssystem und seien auf das vom Sachleistungsprinzip geprägte deutsche Krankenversicherungssystem nicht übertragbar.
Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 25.01.1999 verfolgt der Kläger sein Erstattungsbegehren weiter. Unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren trägt er vor, dass die Regelung des § 18 SGB V, der die Behandlung eines deutschen Krankenversicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland nur bei Unmöglichkeit einer Leistungserbringung im Inland zulasse, gegen die in Art. 59, 60 EGV geschützte Dienstleistungsfreiheit verstoße; die RJTh sei in Belgien erheblich billiger als die in Deutschland vorgeschriebene stationäre Behandlung mit mindestens 2-tägiger Unterbringung, sodass eine Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des deutschen Krankenversicherungssystem ausgeschlossen sei. Dem Kläger seien die üblichen Wartezeiten in Deutschland von ca. 4 Wochen bekannt gewesen, weswegen er sich hier nicht um einen Behandlungstermin bemüht habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.1998 zu verurteilen, ihm DM 600,-- für die Behandlung mit Radio-Jod-Therapie in Belgien zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der von ihr erteilten Bescheide und trägt darüber hinaus vor, dass die RJTh in Belgien eine Umgehung der deutschen Strahlenschutzbestimmungen und des gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweges beinhalte. Beim Kläger habe es sich nicht um einen dringenden Behandlungsfall gehandelt. Zudem sei es sicherlich möglich, an der Klinik und Poliklinik der RWTH, A, kurzfristig einen Therapieplatz zu bekommen.
Es ist Beweis erhoben worden durch
-- Beiziehung des Befund- und Behandlungsberichts des Dr. W vom
22.06.1999 sowie
-- durch Einholung der Auskünfte
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der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 12.04.1999, |
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des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen v... |