Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Pflichtmitgliedschaft. forstwirtschaftliches Unternehmen. Waldgrundstücksbesitzer. Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung
Orientierungssatz
Der Senat hält nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit daran fest, dass die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden kann, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen ihre Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Die Beklagte ist nach Artikel 1 § 1 der Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen die Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (LBG Mittel- und Ostdeutschland) geworden und hat deren Rechte und Pflichten übernommen.
Die Klägerin ist Mitglied einer Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn W. B. Diese Erbengemeinschaft ist Eigentümerin einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,89 ha mit der Bezeichnung Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. Die L. Mittel- und Ostdeutschland erließ gegenüber der Klägerin unter dem Datum vom 28. Februar 2008 einen Beitragsbescheid in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Umlagejahre 2005 bis 2007 für das Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. in Höhe von insgesamt 82,55 €.
Die Klägerin legte am 13. März 2008 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 28. Februar 2008 der L. Mittel- und Ostdeutschland für die Umlagejahre 2005 bis 2007 für das Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. ein.
Die L. Mittel- und Ostdeutschland wies den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gegenüber der Klägerin vom 28. Februar 2008 für die Umlagejahre 2005 bis 2007 für das Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 insgesamt als unbegründet zurück. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides der L. Mittel- und Ostdeutschland vom 21. Oktober 2010 verwiesen.
Die Klägerin hat am 26. November 2010 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie kein Pflichtmitglied in der land- bzw. forstwirtschaftlichen Unfallversicherung sei, da die forstwirtschaftliche Fläche zum einen kein Wald sei und die Klägerin zum anderen die forstwirtschaftliche Fläche nicht bewirtschafte, sodass sie keinen Gewinn aus einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit erziele. Des Weiteren sei für die Klägerin auch die eigentliche Beitragshöhe nicht nachvollziehbar. Zur weiteren Begründung wird auf den ausführlichen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Januar 2011 verwiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß;
festzustellen, dass die Klägerin kein Pflichtmitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist und den Beitragsbescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten (L. Mittel- und Ostdeutschland) vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Rechtsvorgängerin der Beklagten (L. Mittel- und Ostdeutschland) vom 21. Oktober 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt;
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn W. B. aufgrund der gesetzlich vermuteten forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Erbengemeinschaft in den Umlagejahren 2005 bis 2007 Pflichtmitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gewesen sei, sodass die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft verpflichtet gewesen sei, Beiträge in der land- bzw. forstwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Umlagejahre 2005 bis 2007 als Gesamtschuldnerin zu zahlen. Des Weiteren sei auch die eigentliche Beitragsberechnung für die Umlagejahre 2005 bis 2007 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten (L. Mittel- und Ostdeutschland) nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen der Satzung der L. Mittel- und Ostdeutschland entsprochen habe. Zur weiteren Begründung verweist die Beklagte auf die Bescheide der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Verwaltungsverfahren.
Die untere Forstbehörde des Landkreises H. hat gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 17. April 2013 nach einer Inaugenscheinnahme der forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,89 ha mit der Bezeichnung Flurstück 88, Flur 7 in der Gemarkung D. erklärt, dass es sich um einen Wald im Sinne des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) handelt.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Mai 2013 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen der we...