nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 28.07.1999; Aktenzeichen S 5 U 356/98 LW) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Jahre 1992 und 1993 zu entrichten hat.
Ausgehend von dem ihr von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin übermittelten Datenbestand forderte die Beklagte durch Bescheid vom 06.05.1993 über die Umlage für das Jahr 1992 von der Klägerin 71,98 DM, wobei sie eine landwirtschaftliche Nutzfläche in einer Größe von 0,57 Hektar zugrunde legte.
Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 08.06.1993. Sie betreibe weder im Haupt- noch im Nebenerwerb ein landwirtschaftliches Unternehmen. Dies sei bereits von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin festgestellt worden.
Mit Bescheid vom 19.04.1994 verlangte die Beklagte nach denselben Berechnungsgrundlagen von der Klägerin für das Jahr 1993 einen Beitrag in Höhe von 53,44 DM. Zugleich mahnte sie den Rückstand für 1992 in Höhe von 71,98 DM an. Mit Schreiben vom 18.05.1994 legte die Klägerin erneut Widerspruch ein und wies ergänzend darauf hin, dass sie eine Übertragung des Grundbesitzes an ihre beiden Kinder beabsichtige.
Im Mai 1994 gab die Klägerin an, 0,7431 ha würden landwirtschaftlich nicht genutzt. Es handele sich um Wald (0,5004 ha), der morastig und verfallen sei, sowie um 0,2427 ha Ödland (Blatt 8 der Beklagtenakte). Mit Bescheid vom 13.12.1994 berichtigte die Beklagte die Beitragsbescheide für die Jahre 1992 und 1993 und forderte nunmehr Beiträge in Höhe von insgesamt 144,49 DM. Der Berechnung legte sie folgende Flächen zugrunde: 0,85 ha Landwirtschaft; 0,61 ha Forstwirtschaft; 0,24 ha Geringstland. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.12.1994 erneut Widerspruch ein und wies ergänzend darauf hin, dass sie durch einen Übertragungsvertrag vom 15.11.1993 ihren Grundbesitz einschließlich des Wohnhauses an ihre beiden Kinder übertragen habe. Mit einem weiteren Bescheid ohne Datum (vermutlich vom 27.02.1996) verlangte die Beklagte unter Anmahnung der Rückstände die Beitragsumlage für 1994 in Höhe von 66,88 DM. Nach einer Rückfrage beim Grundbuchamt Hoyerswerda berichtigte die Beklagte mit Bescheid vom 05.06.1996 die Beitragsbescheide für die Umlagen 1992, 1993 und forderte nunmehr von der Klägerin Beiträge in Höhe von 234,39 DM, wobei sie jetzt eine landwirtschaftliche Nutzfläche in einer Größe von 2,12 ha, Geringstland in einer Größe von 0,24 ha sowie Wald in einer Größe von 0,60 ha zugrunde legte. Gleichzeitig hob die Beklagte den Beitragsbescheid für die Umlage 1994 auf. Sie ging davon aus, dass die Klägerin bis 14.11.1993 Eigentümerin folgender Grundstücke in der Gemarkung W ... war: Flur 5, Flurstück 51/2 (0,8974 ha); Flur 5, Flurstück 94 (0,7431 ha); Flur 6, Flurstück 3/1 (0,8455 ha); Flur 1, Flurstück 230/1 (Gebäudefläche von 0,012 ha); Flur 1, Flurstück 231/1 (0,4803 ha).
Nachdem die Beklagte am 07.10.1996 telefonisch darauf hingewiesen worden war, dass sämtliche Flächen verpachtet seien bzw. brachliegen würden, veranlasste die Beklagte eine Ortsbesichtigung durch ihren technischen Revisor. Dieser führte in dem Bericht vom 05.05.1997 aus, dass ab dem 15.11.1993 die Flurstücke 94, 230/1 und 231/1 in der Gemarkung W ... an C ... Sch ..., eine Tochter der Klägerin, übergeben worden seien. Das Flurstück 230/1 bestehe aus einer 0,012 ha großen Gebäudefläche. Das im Grundbuch angegebene Grünland und die Ackerfläche des Flurstückes 231/1 mit einer Größe von 0,4203 ha habe sich durch zwischenzeitliche Bebauung um 188 qm verringert. Von der verbleibenden Grünlandfläche - Ackerland gebe es nicht mehr - würden 450 qm als Nutz- und Ziergarten genutzt. Die übrige Grünfläche werde jährlich einmal abgemäht. Das Mähgut werde kompostiert. Auf dieser Fläche befänden sich 7 alte Obstbäume, die nicht abgeerntet würden. Die früheren Angaben zum Flurstück 94 (vgl. Blatt 8 der Beklagtenakte) seien zutreffend. Die übrigen Flächen seien an die zweite Tochter der Klägerin, Frau U ... B ..., abgegeben worden. Der größere Teil des Flurstücks 51/2, nämlich 0,65 ha Grünland und 0,1174 ha Ackerland seien Ende 1991 für 12 Jahre an die Agrargenossenschaft W ... verpachtet worden. Die verbleibende Fläche des Flurstücks 51/2 von 0,13 ha sei eine Holzung. Das Grundstück 3/1 liege brach. Es sei zur Lückenbebauung vorgesehenes Bauerwartungsland.
Mit Bescheid vom 03.07.1997 berichtigte die Beklagte erneut die Beitragsbescheide für die Jahre 1992 und 1993 und verlangte jetzt von der Klägerin Beiträge in Höhe von insgesamt 100,00 DM, wobei sie nunmehr (allein) Grünland in einer Größe von 0,42 ha (Teilfläche der Flur 1, Flurstück 231/1) zugrunde legte. Mit Be...