Tenor

Auf die Erinnerung vom 10.11.2020 und die Anschlusserinnerung vom 19.11.2020 werden die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 791,11 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist der Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) streitig sowie der Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG in Verbindung mit Nr. 1006 VV RVG.

Der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner ist der mit Beschluss des Sozialgerichts vom 31.07.2019 beigeordnete Bevollmächtigte der Klägerin aus dem Rechtsstreit, in dem die Beteiligten wegen eines Anspruchs auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer stritten.

Nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens gab die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2020 ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass bei der Klägerin ab 11.09.2018 ein Leistungsvermögen von arbeitstäglich unter 3 Stunden befristet bis zum 31.12.2021 anzunehmen sei und deshalb ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.04.2019 bis 31.12.2021 bestehe. Weiter erklärte sich die Beklagte bereit, der Klägerin 4/5 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner antwortete hierauf mit Schreiben vom 14.04.2020, dass der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt werde. Angesichts der Mitteilungen des gerichtlichen Sachverständigen sei vielmehr von einem negativen Leistungsbild der Klägerin vor dem 11.09.2018, spätestens aber zu Beginn der Reha-Maßnahme, auszugehen.

Die Beklagte erweiterte daraufhin mit Schreiben vom 06.05.2020 ihr Teilanerkenntnis und erklärte sich bereit, bei der Klägerin ab 31.07.2018 (Datum der Aufnahme in die psychosomatische Fachklinik B1) ein Leistungsvermögen von arbeitstäglich unter 3 Stunden befristet bis zum 31.12.2021 anzunehmen und damit der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2019 bis 31.12.2021 eine Rente zu gewähren.

Mit Schreiben vom 10.06.2020 erklärte anschließend der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, im Wege einer Kostengrundentscheidung der Beklagten entsprechend ihres Teilanerkenntnisses vom 07.02.2020 die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 4/5 aufzuerlegen.

Das Gericht teilte dem Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner hieraufhin mit, dass die Beklagte ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach abgegeben habe und sie sich darin bereit erklärt habe die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren zu 4/5 zu erstatten, sodass der Antrag auf Erlass einer Kostengrundentscheidung als erledigt betrachtet werde.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.06.2020 beantragte der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner die vom Erinnerungsgegner und Anschlusserinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 1.124,31 € festzusetzen. Dies begründete er unter anderem mit dem Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 280,00 € und dem Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 300,00 €.

Mit Beschluss vom 30.10.2020 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Erinnerungsgegner und Anschlusserinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 755,41 € fest.

Angefallen sei zwar neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 300,00 € auch eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, nicht jedoch eine Erledigungsgebühr. Erforderlich für die Entstehung einer solchen Gebühr sei nämlich eine Mitwirkung des Rechtsanwalts, die nicht nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet sei, sondern gerade auf den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung. Eine besondere Mühewaltung sei jedoch in der Annahme des Teilanerkenntnisses nicht zu erkennen.

Dagegen hat der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner am 16.11.2020 Erinnerung beim Sozialgericht Augsburg eingelegt.

Lediglich die festgesetzte Verfahrensgebühr gelte die Führung des Verfahrens ab, nicht jedoch die Erledigung des Verfahrens. Sobald der Anwalt bei der Erledigung qualifiziert mitgewirkt habe, das heiße, bei der Entschlussfassung der Partei hinsichtlich der Erledigung mitwirke, entstehe die Erfolgsgebühr, nämlich die Erledigungsgebühr wegen der durch Mitwirkung entstehenden Befriedigung des Rechtsstreits. Vorliegend habe er die Schreiben des Gerichts erst vom 19.02.2020 übermittelt mit der Empfehlung, das erste Angebot gerade nicht anzunehmen. Die Klägerin habe daraufhin erklärt, der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner möge im eigenen Ermessen handeln. Daraufhin sei im eigenen Ermessensspielraum der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden, nachdem aufgrund des zweiten Schriftsatzes das Teilanerkenntnis der Beklagten ergangen sei, welches nach entsprechender Prüfung anzunehmen gewesen sei, weshalb sich der Rechtsstreit dann ohne Urteil erledigt habe.

Mit Schreiben vom 19.11.2020 hat sodann der Erinnerungsgeg...

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