Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15.06.2021 wird als unzulässig
verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt verschiedene Feststellungen im Zusammenhang mit den Richtlinien zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch -Sozialhilfe- (SGB XII) des Beklagten.
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin hat keinen festen Wohnsitz und erhält ihre Post über Postlagerung. Sie ist derzeit nicht im Bezug von laufenden Leistungen der Sozialhilfe. Am 19.05.2021 stellte sie einen Antrag auf Auskunftserteilung. Sie beabsichtige Grundsicherung im Alter zu beantragen, und bat um kurzfristige Auskunft zu folgenden Sachfragen:
1. Bis zu welcher Höhe werden die Kosten der Unterkunft für eine Person in A-Stadt, B-Stadt, W-Stadt, N-Stadt, S-Stadt, W1-Stadt, H-Stadt, G-Stadt, G1-Stadt, H2-Stadt, H3-Stadt, L-Stadt, M-Stadt, O-Stadt, O1-Stadt, R-Stadt, S-Stadt, S1-Stadt und W2-Stadt als angemessen anerkannt und übernommen.
2. Liegt der Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten und der Heizkosten ein schlüssiges Konzept entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde?
3. Wenn ja, wer hat das schlüssige Konzept erstellt und die Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten und der Heizkosten daraus ermittelt?
4. In welchem Monat und Jahr fand die letzte Überprüfung der Angemessenheitskriterien (Fortschreibung) für die Kosten der Unterkunft und der Heizkosten statt.
5. Wie hoch ist der Pauschalbetrag für die Erstausstattung einer Wohnung (Möbel, Einrichtungsgegenstände und Hausrat)?
6. Wie hoch ist der Pauschalbetrag für die Erstausstattung für allgemeine Bekleidung?
Mit Schreiben vom 15.06.2021 beantwortete der Beklagte das Auskunftsersuchen der Klägerin wie folgt:
1. Die Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beträgt im westlichen Landkreis 480 € (Bruttokaltmiete) und im östlichen Landkreis 400 € (Bruttokaltmiete). Bruttokaltmiete ist die Grund- oder Kaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten (ohne Heizkosten). Der westliche Landkreis umfasst die Gemeinden Bodolz, Hergensweiler, Lindau, Nonnenhorn, Sigmarszell, Wasserburg und Weißensberg. Der östliche Landkreis umfasse die Gemeinden Gestratz, Grünenbach, Heimenkirch, Hergatz, Lindenberg, Meierhöfen, Oberreute, Opfenbach, Röthenbach, Scheidegg, Stiefenhofen und Weiler-Simmerberg. Bis zur Grenze der Angemessenheit werden die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich berücksichtigt.
2. Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit keine Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhalten vorlegen. Der Landkreis hat keine Pauschale nach§ 35 Abs. 4 Satz 2 SGB XII festgesetzt.
3. Der Beklagte hat ein schlüssiges Konzept.
4. Dem Konzept liegt der Herleitung der Mietobergrenzen für angemessene Kosten Unterkunft der Firma E. zugrunde.
5. Das derzeit gültige Konzept gilt seit dem 01.01.2020 und wurde zurzeit aktualisiert, gegebenenfalls wird es ab 01.01.2022 angepasst.
6. Und 7. Der Landkreis hat keine Pauschalbeträge für Erstausstattung nach§ 31 Abs. 3 SGB XII festgelegt.
Mit Schreiben vom 16.07.2021 erhebt die Klägerin Klage gegen das Schreiben des Beklagten vom15.06.2021 und beantragt einstweiligen Rechtsschutz. Es werde von ihr bestritten, dass der Beklagte zu Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten über ein schlüssiges Konzept verfüge, das von der Firma E. erstellt worden sei, und den Vorgaben des Bundessozialgerichts entspreche. Das bayerische Landessozialgericht habe im Urteil vom 25.06.2015, L 7 AS 852/12 festgestellt, dass das Konzept der Firma E. nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes entspreche. Es sei widersprüchlich, dass der Beklagte im Jahr 2017 ein Konzept beschlossen habe, nach dem ab 01.01.2018 angemessene Kosten für die Unterkunft in Höhe von 501 € für den westlichen und 381 € für den östlichen Landkreis zu gewähren seien. Dazu legt die Klägerin eine Beschlussvorlage des Beklagten vom 09.11.2017 vor. Jedenfalls seien die festgelegten Mietobergrenzen rechtswidrig bestimmt worden und daher nicht anwendbar. Deshalb sei der Klägerin als Richtwert bei der Wohnungssuche der Tabellenwert der Wohngeldtabelle plus Sicherheitszuschlags von 10 % entsprechend der Rechtsprechung desBundessozialgerichts vom 12.12.2013- B 4 AS 87/12 zu gewähren, was 577,50 € für den westlichen Landkreis entspreche. Im Rahmen der Höhe dieser Bruttokaltmiete könne die Klägerin in absehbarer Zeit voraussichtlich eine Unterkunft in A-Stadt beziehen können und dadurch ihre Wohnungslosigkeit beenden. Erst mit Bezug der Unterkunft würden die zwingenden Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherung im Alter von der Klägerin erfüllt.
Darauf erwidert der Beklagte, dass in dem von der Klägerin genannten Urteil des bayerischen Landessozialgerichtes das Konzept aus dem Jahr 2013 beurteilt worden sei, welches zwischenzeitlich mehrfach überarb...