Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für einen Kreditsachbearbeiter. Tonerstauballergie
Leitsatz (amtlich)
Für einen Anspruch auf Teilhabeleistung zum Arbeitsleben einer Kreditsachbearbeiterin, welche geltend macht, aufgrund einer Tonerstauballergie keine Büroarbeiten verrichten zu können, muss sowohl eine tatsächliche Gefährdung durch Tonerstaub am Arbeitsplatz objektiv erweislich sein, als auch eine erfolgversprechende Teilhabeleistung ersichtlich sein.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung von Teilhabeleistungen zum Arbeitsleben, § 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit §§ 33 - 38 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX).
Die am 1970 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Bankkauffrau absolviert und war zuletzt als Kreditsachbearbeiterin einer Bank tätig.
Nach längerer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von unterschiedlichen Beschwerden wie Erschöpfung und Schwindel sowie Schleimhautreizungen, aber auch generalisierten Schmerz der Muskulatur und der Wirbelsäule stellte die Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit am 30.12.2011 Antrag auf Teilhabeleistungen zum Arbeitsleben. Geltend gemacht wurde dabei eine Unverträglichkeit gegenüber Tonerstaub aus Laserdruckern, welche die Beschwerden hervorrufe. Hinzu komme eine Fibromyalgie, die sich nicht mit einer überwiegend sitzenden Tätigkeit vereinbaren lasse.
Die Bundesagentur für Arbeit betrachtete sich als nicht zuständig im Sinne des § 14 SGB IX und leitete den Antrag an die Beklagte weiter. Diese zog die Befund- und Behandlungsberichte der Orthopädin und Rheumatologin Dr. N., des Dr. M. und Umweltmediziners Dr. F. bei, außerdem eine sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. E., Ärztlicher Dienst der Bundesagentur für Arbeit.
Mit Bescheid vom 15.02.2012 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab, weil weder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit als Bankkauffrau noch eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ersichtlich sei.
Hiergegen erhob der damalige Bevollmächtigte der Klägerin am 24.02.2012 Widerspruch. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klägerin in Räumen mit Luftbelastung durch Toner nicht mehr wettbewerbsfähig arbeiten könne. Sie sei nach langer Krankheit im August 2011 nun ausgesteuert und strebe eine Umschulung, beispielsweise zur Ergotherapeutin an.
Die Beklagte zog daraufhin den Arztbrief des Lungenarztes Dr. S. vom 05.03.2012 bei. Darin beschrieb Dr. S. eine geringe obstruktive Ventilationsstörung bei schwerer bronchialer Überreagibilität und diagnostizierte ein Asthma bronchiale überwiegend intrinsischer Genese. Dr. M. berichtete über beklagte Beschwerden wie Müdigkeit, Schwindel, Husten, Hautausschläge, Konzentrationsstörungen und Gelenk- und Gliederschmerzen. Die Beschwerden hätten sich kurzfristig gebessert, als die Klägerin vom Arbeitsplatz fernblieb. Eine Druckertonersensibilisierung stehe nach der durchgeführten Labordiagnostik fest. Der Orthopäde Dr. P. berichtete am 27.02.2012 und 16.07.2012 bei diffusem Beschwerdebild über eine Zervikobrachialgie bei Fehlstellung mit Blockierung C3 auf C4 links und einem anamnestischen Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom. Zudem habe die Klägerin seit längerem Kiefergelenksstörungen bei nächtlichem Knirschen, sie trage seit 10 Jahren eine Aufbissschiene.
Weiterhin zog die Beklagte die Unterlagen der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) über das durchgeführte Verfahren wegen angezeigtem Verdacht auf eine Berufskrankheit nach BK-Nummer 4302 bei. Demnach hatte die VBG mit Bescheid vom 04.11.2010 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Einholung einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme des Dr. P. abgelehnt, da die Tatbestandsvoraussetzungen der Berufskrankheit nicht erfüllt seien und zudem der Tonerstaub von Laserdruckern und anderen Drucken und Kopierern generell nicht in der Lage sei, eine obstruktive Atemwegserkrankung zu verursachen.
Nachfolgend führte die Beklagte vom 12.06.2013 bis 17.07.2013 eine medizinische Heilbehandlung der Klägerin in der Klinik S. durch. Hier diagnostizierte die Reha-Klinik ein vorwiegend intrinsisches Asthma bronchiale mit teilweiser exogener Induktion, eine Zervikobrachialgie und eine Idiosynkrasie mit grippeartigen Symptomen. Dabei wurde im Bericht einerseits ausgeführt, dass Unverträglichkeitsreaktionen bei der Klägerin auch dann nicht zu beobachten gewesen seien, wenn diese sich in mit Druckern ausgestatteten Räumen aufhielt und kein objektiver Nachweis für die Genese der Beschwerden durch Tonerstäube vorliege, dass andererseits aber auch eine Psychogenese der Beschwerden auszuschließen sei.
Die Beklagte zog noch die aktualisie...