Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungsrecht: Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung bei Unterricht durch einen Blasmusikverein
Orientierungssatz
Auch die im Rahmen eines als gemeinnützig anerkannten Blasmusikvereins angebotene strukturierte Instrumentenausbildung außerhalb des Ensemblespiels begründet eine Beitragspflicht in der Künstlersozialversicherung. Denn insoweit stellt der regelmäßige Unterricht, jedenfalls wenn dafür eine Gebühr oder ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen ist, ein Unternehmen in Form einer Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten dar. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Blasorchester lediglich um ein Laienorchester handelt.
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2012 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 10. April 2014 wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 3.885,58 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Abgabepflicht einer Musikkapelle nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sowie der daraus resultierenden Festsetzung der Beitragsschuld für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2009 in Höhe von 1.513,82 EUR.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Musikverein mit Sitz in O... Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lindau eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigter Zweck" der Abgabenordnung (AO). Nach der Vereinssatzung hat der Verein die Zielsetzung, das musikalische und kulturelle Leben im Bereich der Volks- und Blasmusik zu fördern und auszubauen, insbesondere durch die Pflege der Blasmusik sowie durch Heranbildung von bläserischem Nachwuchs. Auf der Internetseite (Verwaltungsakte II/S. 32) bietet der Kläger unter der Rubrik "Richtlinien zur Jugendausbildung" die Ausbildung interessierter Jugendlicher wie folgt an:
"Die Musikkapelle O. (MK) bietet interessierten Jugendlichen an, im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten, eine fundierte Instrumentalausbildung auf einem für unser Blasorchester geeigneten Instrument zu erlangen. Die MK wird dabei vorrangig solche Instrumentalausbildungen fördern, welche dem Bedarf der MK entgegenkommen.
Die Ausbildung erfolgt i.d.R. einmal je Woche als Einzel-Unterrichtseinheiten à 30 Minuten. Es werden dazu von der MK entsprechend qualifizierte Lehrkräfte bzw. Ausbilder engagiert. Die Ausbildung ist auf eine Dauer von 3 bis 4 Jahren angelegt. Die Ausbildungsdauer wird von der MK mit dem Ausbilder individuell vereinbart.
Übungsinstrumente (falls gewünscht) und das Vereinsheim für den Unterricht werden von der MK zur Verfügung gestellt. Die Instrumente sind pfleglich zu behandeln. Falls das Übungsinstrument durch die MK bereitgestellt werden soll, ist hierfür eine entsprechende Mietgebühr zu entrichten.
Die MK sieht vor einmal jährlich ein Jugendvorspiel durchzuführen. Hierbei sollen die Auszubildenden entsprechend dem aktuellen Leistungsstand ihr Können dem Publikum und der MK präsentieren. Während der Instrumentalausbildung werden das Juniorabzeichen und die D1-Bläserprüfung des Allgäu-Schwäbischen-Musikbundes (ASM) abgelegt.
Hinsichtlich der Ausbildungskosten und der angestrebten Ausbildungsdauer werden die Schüler angehalten, durch regelmäßigen Besuch der Unterrichtseinheiten und häusliches Üben das Erreichen des Ausbildungszieles zu gewährleisten. Kann eine Unterrichtseinheit nicht besucht werden, so muss eine Benachrichtigung an den Ausbilder erfolgen.
Die Finanzierung der Unterrichtskosten erfolgt durch Ausbildungsgebühren der Schüler bzw. Eltern sowie einem Anteil durch die Vereinskasse der MK. Die Unterrichtsgebühren sind gemäß den aktuell gültigen Kostensätzen monatlich an die MK zu entrichten. Zusätzlich gewährt die Gemeinde O. im Rahmen der "Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für die musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen" einen Kostenzuschuss bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Die Kostenbeteiligung durch die MK erfolgt maximal während eines Ausbildungszeitraumes von vier Jahren.
Über einen Beitritt des Auszubildenden zur Musikkapelle entscheidet die Vorstandschaft der MK."
Die Beklagte leitete im Jahr 2010 eine Abgabenprüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2009 ein (Durchführung vom 09.08.2007 bis 31.01.2012).
Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2012 die Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG fest und setzte die zu entrichtende Künstlersozialabgabe für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2009 auf 3.885,58 EUR fest. Zu Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2012 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, ein gemeinnütziger Musikverein könne nicht mit...