Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung. Berücksichtigung von Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme als Kosten der Heizung
Orientierungssatz
Die Kosten des von einer Gasheizung verbrauchten Stroms sind ab dem Zeitraum vom 1.1.2011 nicht mehr als Kosten der Heizung gesondert zum Regelsatz vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, sondern im Regelsatz bereits enthalten.
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 2012 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. September 2012 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die dem Kläger zustehende Höhe an Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere über die Frage, ob ein Anteil der Stromrechnung deshalb als Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen ist, weil der Kläger seine Gastherme mit Strom betreibt.
Mit Bescheid vom 30.07.2012 wurden dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 vorläufig billigt. Hierbei wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 353,55 EUR monatlich der Berechnung zu Grunde gelegt. Hiervon entfallen 211,05 EUR auf die Kaltmiete, 81 EUR auf die kalten Betriebskosten sowie 61,50 EUR auf die Heizkosten. Mit seinem Widerspruch vom 30.08.2012 richtete sich der Kläger gegen die Höhe der anerkannten Heizkosten. Er macht geltend, in seinem Antrag habe er Kosten für den Thermenstrom in Höhe von 12,68 EUR geltend gemacht. Anerkannt worden sei lediglich ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von 8,60 EUR. Nach § 22 Abs. 1 SGB II seien die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung B 14 AS 51/10 R vom 07.07.2011 entschieden, dass dezentrale Gasetagenheizungen mit denen sowohl geheizt, als auch Warmwasser für den Haushalt produziert werde, analog zu zentralen Heizungsanlagen zu behandeln sind. Beim Betriebsstrom der Gastherme handele es sich deshalb um Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. In seiner Wohnung befinde sich eine Gastherme, bei der die Warmwasserbereitung dezentral mit Heizenergie über die Heizungsanlage erfolge. Der von ihm geltend gemachte Thermenstrom sei deshalb in voller Höhe von 12,68 EUR als Heizkosten anzuerkennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dort wurde ausgeführt, der Kläger habe lediglich Anspruch auf die angemessenen Heizkosten. Die Heizkosten des Klägers seien zu hoch.
Hiergegen richtet sich die am 13.09.2012 erhobene Klage. Über seine Ausführungen im Widerspruchverfahren hinaus verweist der Kläger auf das Verfahren vor dem Sozialgericht Az.: S 6 AS 98/07, in welchem der Kläger einen Stromanteil der Gastherme in Höhe von 28,5 % der Stromkosten anerkannt habe. Weiter weist er darauf hin, dass die von ihm begehrten Kosten der Unterkunft hinter den in den Vollzugshinweisen des Beklagten als angemessen dargestellten Beträgen von insgesamt 385,46 EUR zurückbleibe.
Mit Schreiben vom 25.09.2012 beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen. Am 20.09.2012 erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid für den streitgegenständlichen Zeitraum, mit dem die Leistungshöhe nicht geändert wurde. Es wurde lediglich das hinzugetretene monatliche Einkommen des Klägers in Höhe von 100 EUR in die Berechnung aufgenommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2012 zu verurteilen, weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 4,08 EUR ab August 2012 zu bezahlen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die insbesondere gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II über den bewilligten Umfang hinaus. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 07.07.2011 (Az.: B 14 AS 51/10 R) entschieden hat, dass die Kosten des Stroms der Heizungsanlage, soweit sie nachgewiesen sind oder geschätzt werden können, als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung einen Zeitraum vor dem 31.12.2010 betrifft.
Den für die Zeit ab dem 01.01.2011 geltenden Regelsätzen liegt aber eine geänderte Bedarfsermittlung aus Anlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) zu Grunde. Der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache Bundestag 17/3404) ist zu entnehmen, dass der in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelte Stromverbrauch vollständig, d...