Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zweipersonenhaushalt im Landkreis Leer in Niedersachsen. Angemessenheitsprüfung. Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzept nach Nachbesserung. fehlende Nachvollziehbarkeit der Datengrundlage
Leitsatz (amtlich)
Das Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft das Landkreises Leer (Ostfriesland) für die Zeit vom 1.5.2017 bis 30.4.2019 ist auch nach durchgeführter Nachbesserung nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung. Dies beruht bereits darauf, dass die Datengrundlage für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in Bezug auf das Widerspruchsverfahren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 10 %.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Höhe der Bewilligung der laufenden Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Kläger in den Monaten Juni bis Oktober 2018.
Die Klägerin zu 1) ist am G. geboren und lebt gemeinsam mit dem Kläger zu 2), ihrem Ehemann, geb. am H., im Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten in der I.. Sie bezogen jedenfalls von November 2017 bis Ende 2018 von der für den Beklagten handelnden Gemeinde Leistungen nach dem SGB II als „Bedarfsgemeinschaft“. Die Kläger wohnen seit dem 01.11.2016 in einer angemieteten Oberwohnung zu einer Größe von 85 qm. Für diese Wohnung ist eine Kaltmiete von 390,00 € zu zahlen (Bl. 20 Verwaltungsakten), hinzu kommen Nebenkostenabschläge von 110,00 € monatlich und Heizkosten von zunächst 57,00 € (Bl. 382 Verwaltungsakten) und danach 64,00 €. Wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes des Klägers zu 2) beantragten die Kläger im November 2017 erstmalig die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In der Bearbeitung des Antrages informierte die für den Beklagten handelnde Gemeinde mit Schreiben vom 27.11.2017 über die ihrer Bewertung nach unangemessenen Wohnkosten und forderte die Kläger zur Kostensenkung auf. Ab dem 01.06.2018 sollten nur noch 349,00 € im Bereich der Bruttokaltmiete übernommen werden (Bl. 93 Verwaltungsakten). Diese Absenkung der Unterkunftskosten wurde mit einem Bescheid vom 08.05.2018 umgesetzt (Bl. 205 ff. Verwaltungsakten).
Mit Schreiben vom 28.08.2018 beantragten die Kläger die Überprüfung der ergangenen Bescheide nach dem SGB II über ihren Bevollmächtigten. Dieser Antrag wurde mit dem streitigen Bescheid vom 18.10.2018 wegen fehlender Vollmacht des Bevollmächtigten als unzulässig zurückgewiesen (Bl. 254 Verwaltungsakten).
Gegen diese Entscheidung legte der Bevollmächtigte unter dem 24.10.2018 Widerspruch ein und verwies darauf, dass die Vollmacht am 11.09.2018 per Telefax übermittelt worden sei (Bl. 256 Verwaltungsakten). In der Folge begründete der Bevollmächtigte nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 10.12.2018 den Widerspruch auch inhaltlich im Hinblick auf die zu übernehmenden Heizkosten, Unterkunftskostenbeträge und Freibeträge wegen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Bl. 269 Verwaltungsakten). Mit dem streitigen Widerspruchsbescheid vom 03.05.2019 gab der Beklagten dem Begehren teilweise statt. Es wurden Heizkosten in Höhe von 64,00 € für den Zeitraum von Januar 2017 bis Juli 2018 dem Bedarf zugrunde gelegt und die Kosten für eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für die Zeit von Juni bis Oktober 2018 abgesetzt. Im Bereich der Bruttokaltmiete erfolgte keine Stattgabe.
Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger weiter gegen die Höhe der übernommenen Leistungen für die Bedarfe der Kosten der Unterkunft. Sie legen dar, dass das vom Beklagten seiner Absenkungsentscheidung zugrunde gelegte Konzept zur Ermittlung der höchsten angemessenen Wohnkosten nicht schlüssig sei. Es sei auf den Wert der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % abzustellen. Dieser Wohngeldwert sei nicht auf die für die I. festgelegte Mietstufe von I zu stützen, sondern mindestens die Stufe II sei zugrunde zu legen, weil die I. durch die Nähe zur J. geprägt sei. Hierzu bestätige das unschlüssige Konzept des Beklagten, dass am Wohnort der Klägerin höhere Mieten zu zahlen seien als im Bereich der Kreisstadt, deren Mietstufe mit II zugeordnet sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 18.10.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Leistungsbewilligungen nach dem SGB II für die Zeit von Juni bis Oktober 2018 insoweit abzuändern, als dass die tatsächlichen Unterkunftskosten von 500,00 EUR in Bezug auf die Bruttokaltmiete zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die von ihm zugrunde gelegten Beträge für die angemessenen Kosten der Unterkunft der Kläger rechtmäßig ermittelt seien.
Dass diesen Beträgen zugrundeliegende Konzept...