Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 1 und 2 vom 26.08.2016 gegen die Sanktionsbescheide vom 24.08.2016 (Minderung des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller um 10 % der Regelleistung im Zeitraum 01.09.2016 bis 30.11.2016) wird angeordnet.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
III. Der Antragsgegner trägt von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller 1/10.
Gründe
I.
Die am 1964 geborene Antragstellerin zu 1, gelernte, und der am 1966 geborene Antragsteller zu 2, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
Die Antragsteller sind seit 01.02.2015 in der vorübergehend als Obdachlosenunterkunft genutzten Wohnung der Gemeinde S in H untergebracht. Am 24.08.2016 stellte die Gemeinde S den Antragstellern angefallene Nebenkosten für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2016 in Höhe von 184,00 € monatlich, insgesamt 3.312,00 €, in Rechnung. In diesem Schreiben wurden die Antragsteller weiter darauf hingewiesen, dass die Unterbringung lediglich vorübergehender Natur sei und dass durch die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft kein Mietverhältnis begründet werde.
Das Arbeitslosengeld II der Antragsteller ist seit 01.08.2014 aufgrund von Sanktionierungen weggefallen; die Antragsteller erhalten monatlich auf Antrag Lebensmittelgutscheine vom Antragsgegner.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller vom 23.11.2015 bewilligte der Antragsgegner ihnen mit Bescheid vom 14.12.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 als Vorschuss. Für Januar und Februar 2016 wurde der Leistungsanspruch wegen der Sanktionierung auf 0,00 € festgesetzt, ab März bis Dezember 2016 wurden den Antragstellern jeweils Leistungen in Höhe von 364,00 € monatlich (Regelleistung), insgesamt 728,00 € bewilligt.
In Eingliederungsverwaltungsakten vom 25.05.2016 erlegte der Antragsgegner den Antragstellern die Verpflichtung auf, das Beratungsangebot der Arbeitsvermittlung des Jobcenters wahrzunehmen, auf Einladung zu erscheinen, Bewerbungsunterlagen und bisherige Bewerbungsbemühungen bis zum 30.06.2016 vorzulegen sowie während der Gültigkeitsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes fünf eigenständige Bewerbungsbemühungen im Turnus von jeweils vier Wochen zu unternehmen. Der Eingliederungsverwaltungsakt wurde damit begründet, dass eine Eingliederungsvereinbarung zwischen den Antragstellern und dem Jobcenter nicht zustande gekommen sei. Daher würden die Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als Verwaltungsakt erlassen. Als Geltungsdauer wurde der Zeitraum vom 25.05.2016 bis 24.11.2016 festgelegt, soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt werde.
Es wurden folgende Rechte und Pflichten der Antragsteller festgelegt:
"1. Unterstützung durch Jobcenter Landkreis Bamberg
Das Jobcenter unterstützt Sie durch sein Beratungsangebot. Individuelle Hilfeleistungen für die Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt werden in persönlichen Gesprächen miteinander besprochen.
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben.
2. Bemühungen von (Antragstellerin zu 1 / Antragsteller zu 2) zur Eingliederung in Arbeit
Sie nehmen das Beratungsangebot der Arbeitsvermittlung des Jobcenters in Anspruch, erscheinen zu den Einladungen und wirken bei den Beratungsgesprächen mit.
Sie legen Ihrer Integrationsfachkraft spätestens bis zum 30.06.2016 einen Satz komplette Bewerbungsunterlagen vor (Deckblatt, Bewerbungsanschreiben, Lebenslauf). Die vorgelegten Bewerbungsunterlagen werden hinsichtlich der Qualität und Marktfähigkeit geprüft.
Sie legen Ihrer Integrationsfachkraft spätestens bis zum 30.06.2016 eine formlose Übersicht über die von Ihnen bisher getätigten Bewerbungsbemühungen vor.
Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von vier Wochen - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 5 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: Absagen der Arbeitgeber, Eingangsbestätigung der Bewerbung, alternativ das Anschreiben. Für die getätigten Bewerbungen ist eine Übersicht mit Name des Arbeitgebers, Datum der Bewerbung und angestrebte Tätigkeit vorzulegen. Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen."
Dier Eingliederungsverwaltungsakt war mit folgender Rechtsfolgenbelehrung versehen:
"Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen Eingliederungsbemühungen durch die im Briefkopf genannte Stelle in einem Bescheid ...