Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. Bausparkasse. Verzicht auf Abschlussgebühr bei Bausparverträgen zugunsten der Mitarbeiter einer Bank. kein geldwerter Vorteil, der zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht führt. keine Lohnsteuerabführung nach § 38 EStG
Leitsatz (amtlich)
1. Der von einer Bausparkasse gegenüber den Mitarbeitern einer Bank ausgesprochene Verzicht auf die Abschlussgebühr bei Bausparverträgen unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.
2. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Verzicht um Arbeitsentgelt handelt, aus den Abschlussgebühren war jedenfalls nach § 38 EStG keine Lohnsteuer abzuführen Die Bausparkasse ist insbesondere auch nicht als Dritte in der Form in die Zahlung von Arbeitslohn durch die Bank eingeschaltet. Ein Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs 1 S 3 EStG scheidet damit aus.
Nachgehend
Tenor
I. Der Bescheid vom 22.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2011 wird wegen der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 22.134,10 Euro aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Verzicht auf die Abschlussgebühr bei dem Abschluss von Bausparverträgen von Mitarbeitern der Klägerin durch die Bausparkasse B. für diese Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil darstellt, der der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Nach einer Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2007 gegenüber der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01.12.2001 bis 31.08.2006 eine Nachforderung von 22.591,45 Euro fest. In Einzelfällen seien Mitarbeiter als geringfügig Beschäftigte gewertet worden, obwohl wegen des Übersteigens der Grenzen der geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht bestanden habe. Der Verzicht der Bausparkasse B. auf Bausparabschlussgebühren bei Eigenverträgen von Mitarbeitern führe als Vergünstigung von Dritter Seite zu geldwerten Vorteilen. Warengutscheine mit Beitragsangabe stellten keine Sachzuwendung dar.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurück, die Nachforderung von 22.591,45 Euro bliebe bestehen. Preisvorteile gehörten zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber bei der Verschaffung der Preisvorteile mitgewirkt habe. Eine tatsächliche Vermittlung sei nicht erforderlich. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählten auch Zuwendungen, die der Arbeitnehmer nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten für seine Arbeitsleistung erhalte.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.03.2011 wegen eines Nachforderungsbetrages der Beklagten in Höhe von 22.134,10 Euro Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Der Verzicht der B. auf die Abschlussgebühr stelle kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Die Klägerin habe wegen der den Mitarbeitern nicht in Rechnung gestellten Abschlussgebühren unmittelbar bei dem Abschluss des Bausparvertrages keine Kenntnis gehabt. Eine Kenntniserlangung sei nur dann möglich gewesen, wenn sich die Klägerin am Jahresende eine Liste der Bausparabschlüsse der Mitarbeiter von der Bausparkasse geben hätte lassen. Eine vertragliche Abrede zwischen Klägerin und Bausparkasse wegen des Verzichts bestehe nicht.
Dem gegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin über die nicht in Anrechnung gebrachte Provision unterrichtet gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 22.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2011 in Höhe eines Nachforderungsbetrages von 22.134,10 Euro aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, § 105 SGG, entscheiden, die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind vorher gehört worden und haben mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ihr Einverständnis erklärt.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf eine Beitragsforderung in Höhe von 22.134,10 Euro. Der von der B. Bausparkasse gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin ausgesprochene Verzicht auf die Abschlussgebühr bei Bausparverträgen unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.
Nach § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des...