Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 08.05.2017 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu und 2 haben Gerichtskosten in Höhe von jeweils 150,00 € zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen einen Sanktionsbescheid nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der gegenüber der Klägerin zu 1 erlassen wurde.
Die Kläger zu 1 und 2 sind verheiratet und bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
Die Klägerin zu 1 wurde wiederholt aufgefordert, beim Beklagten vorzusprechen. Es sollte die aktuelle berufliche Situation der Klägerin erörtert werden.
Mit Schreiben vom 05.04.2017 erhielt die Klägerin zu 1 eine Folgeeinladung zum 13.04.2017 mit identischem Besprechungszweck. Der letzten Einladung am 27.03.2017 sei die Klägerin nicht nachgekommen. Wenn sie ohne wichtigen Grund dieser erneuten Einladung nicht Folge leiste, werde ihr Arbeitslosengeld II nochmals um 10 % des für sie maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von 3 Monaten gemindert. Die Minderungen wegen des Nichterscheinens zum 27.03.2017 blieben davon unberührt.
Am 11.04.2017 führte der Kläger zu 2 ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
(S 17 AS 188/17 ER) wegen eines Sanktionsbescheides vom 06.04.2017 bei einem Meldeversäumnis. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 25.04.2017 abgelehnt. Das Sozialgericht Bayreuth führte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus, dass das Einladungsschreiben vom 15.02.2017 der Klägerin zu 1 durch Niederlegung in der Postfiliale zugestellt worden ist:
"Diese Rechtsprechung sei zur Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es lag in der Entscheidung des Klägers, das Schriftstück bei der Niederlegungsstelle abzuholen, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen und sodann der Meldeaufforderung Folge zu leisten oder auch nicht. Indem der Antragsteller die ordnungsgemäße Vorlage seines Personalausweises verweigerte, hat er wie der Kläger im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall selbst durch sein Verhalten ein Hindernis geschaffen, die Belehrung zur Kenntnis zu nehmen. Damit ist er rechtlich so zu behandeln, als hätte er Kenntnis von dem Inhalt der Schriftstücks genommen."
Mit Bescheid vom 08.05.2017 wurde für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 das Arbeitslosengeld II-monatlich um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des der Klägerin zu 1 zustehenden Gesamtbetrages, gemindert. Die Minderung des Arbeitslosengeldes II betrage 36,80 €. Die vorangegangenen Leistungsbescheide würden für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 aufgehoben. Der Auszahlungsbetrag ergebe sich aus dem beigefügten Berechnungsbogen. Nach der Begründung des Bescheides sei die Klägerin zu 1 zum Meldetermin am 13.04.2017 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurden die Klägerin zu 1 darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid jeder Betroffene oder ein von diesem Bevollmächtigter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben kann.
Am 08.05.2017 erging ein weiterer Sanktionsbescheid wegen Meldeverstoß. Diesem lag die Einladung zum 27.04.2017 zu Grunde.
Am 15.05.2017 erhoben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 Klage zur Niederschrift des Sozialgerichts Bayreuth. Die Kürzung durch den Bescheid vom 08.05.2017 sei zu Unrecht erfolgt. Von dem Meldetermin am 13.04.2017 sei ihnen nichts bekannt gewesen. Bei der Post habe die Klägerin den Ausweis vorzeigen müssen. Sie habe der Poststelle nicht erlaubt, hiervon eine Kopie zu machen bzw. die Daten abzuschreiben. Sie habe daraufhin den Brief nicht erhalten. Das Jobcenter habe ihnen absichtlich Schaden zufügen wollen und ihnen nicht rechtmäßige Briefe zustellen wollen. Die Briefe würden von ihnen nicht aufgemacht. Ihnen würde die staatliche Grundsicherung für Lebensmittel und Leistung gestrichen.
Beide Kläger beantragen
den Bescheid vom 08.05.2017 aufzuheben und die vollen Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint im Schreiben vom 06.06.2017, dass die Klage unzulässig wäre, da die Kläger bisher keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.05.2017 eingelegt hätten.
Das Schreiben des Beklagten vom 06.06.2017 wurde an die Kläger am 07.06.2017 weitergeleitet. Das Gericht bat um Mitteilung, wann der Bescheid vom 08.05.2017 zugegangen ist.
Am 12.06.2017 haben die Kläger im Sozialgericht Bayreuth vorgesprochen. Die Klägerin zu 1 teilte mit, dass der Bescheid wohl zwischen dem 08.05.2017 und 15.05.2017 zugegangen sei. Die Klägerin zu 1 wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur Widerspruchserhebung noch bestehen dürfte.
Auf Nachfrage teilte der Beklagte am 30.06.2017 mit, dass ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.05.2017 bislang nicht erhoben worden sei.
Mit richterlichem Hinweis wurden die Kläger mit Schreiben vom 07.07.2017 aufgefordert, die Klage zurückzunehmen. Die Sachentscheidungsvoraussetzung des erfolglos...