Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.04.2022; Aktenzeichen B 5 R 47/21 R)

BSG (Beschluss vom 31.03.2022; Aktenzeichen B 5 R 47/21 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs auf Übergangsgeld wegen einer von der Beklagten RM gewährten medizinischen Rehabilitation nach §§ 25 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw. 104 § SGB X i.H.v. 1.099,44 Euro.

Die 1969 geborene RM war in der Zeit vom 01.02.2008 bis 31.03.2011 ohne jeglichen rentenversicherungspflichtigen Leistungsbezug, es sind auch keine Zeiten einer Entgeltersatzleistung gemeldet. Seit dem 01.04.2011 bezieht RM durchgehend Arbeitslosengeld II vom Kläger.

Mit Bescheid vom 25.04.2017 bewilligte die Beklagte RM vom 21.06.2017 bis 26.07.2017 eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung.

Mit Schreiben vom 12.06.2017 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102ff SGB X an, mit Schreiben vom 21.08.2017 wurde der Erstattungsanspruch mit 1.099,44 Euro beziffert.

Mit Schreiben vom 16.08.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass RM für die Dauer der bewilligten Leistung zur medizinischen Rehabilitation keinen Anspruch auf Übergangsgeld habe, dieses Schreiben leitete die Beklagte RM am 16.08.2017 zur Kenntnis weiter. Übergangsgeld wurde von der Beklagten auch nicht bewilligt. Auch mit weiteren Schreiben vom 28.08.2017 und 31.08.2017 lehnte die Beklagte den Erstattungsanspruch des Klägers ab.

Am 05.12.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und zur Begründung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.04.2017, Az. B 13 R 14/16 R, insb. Rn. 23, verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 09.07.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit Schreiben vom 27.07.2018 hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt, RM habe die große Wartezeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.099,44 Euro zu zahlen.

Darüber hinaus beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. RM hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übergangsgeld, damit scheidet auch ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus.

Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass der zur Leistung von Übergangsgeld verpflichtete Rentenversicherungsträger dem klagenden Jobcenter während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme als Vorschuss auf das Übergangsgeld erbrachtes Arbeitslosengeld II zu erstatten hat (vgl. Leitsatz der Entscheidung BSG, Urteil vom 12.04.2017, Az. B 13 R 14/16 R).

Richtig ist auch, dass das BSG der Forderung, dass ein nahtloser Übergang zwischen vorheriger Beitragsleistung zur Rentenversicherung aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und dem Bezug von Arbeitslosengeld II, an den sich die Rehabilitationsmaßnahme anschließt, bestehen müsse, nicht gefolgt ist (Rn. 23).

Nach dem BSG muss aber der unbestimmte Rechtsbegriff "zuvor" in § 20 Nr. 3 Buchst b SGB VI unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Leistung von Übergangsgeld während einer (medizinischen) Rehabilitationsmaßnahme präzisiert werden (Rn. 26)

Die Zweckbestimmung des Übergangsgeldes nach § 20 SGB VI liegt nach dem BSG darin, während einer Rehabilitationsmaßnahme die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten, die dem bisherigen Lebensstandard des Versicherten zugrunde liegen ("Kontinuitätsauftrag") (Rn. 27).

Hiervon ausgehend liegt es nach dem BSG zur näheren Bestimmung des durch das Wort "zuvor" in § 20 Nr. 3 Buchst b SGB VI umschriebenen Zeitrahmens nahe, die in § 11 SGB VI normierten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für medizinische Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung heranzuziehen. Danach genügt es jedenfalls für die notwendige "Vorleistung" von Beiträgen zur Rentenversicherung aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, dass in den letzten zwei Jahren vor der Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (für zumindest sechs Kalendermonate) Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind (vgl. § 11 Abs. 2 S 1 Nr. 1 SGB VI). Dieser Zeitraum kann sich gegebenenfalls um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Alg. II verlängern (vgl. § 11 Abs. 2 S 3 SGB VI) (Rn. 28).

RM hat diese Voraussetzungen nicht erfüllt. RM war in der Zeit vom 01.02.2008 bis 31.03.2011 ohne jeglichen rentenversicherungspflichtigen Leistungsbezug, es sind auch keine Zeiten einer Entgeltersatzleistung gemeldet. Seit dem 01.04.2011 bezieht RM durchgehend Arbeitslosengeld II vom Kläger. In der Zeit vom 21.06.20...

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