Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit bei einem Kurierfahrer
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Ist ein Kurierfahrer wesentlich in die Betriebsabläufe seines Auftraggebers eingebunden, hat er bei den von ihm zu leistenden Fahrten keinen wesentlichen Gestaltungsspielraum, ist ihm Ort, Zeit, Art und Weise der Ausübung seiner Tätigkeit vorgegeben, ist er den Weisungen seines Auftraggebers unterworfen, ist er bei Nichteinhaltung vorgegebener Richtlinien Sanktionen unterworfen, erhält er bei Stellung eines eigenen Fahrzeugs eine Pauschalvergütung von 122.- €. pro Tag und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.
3. Dem widerspricht nicht, wenn es ihm erlaubt ist, für weitere Auftraggeber tätig zu werden, ebenso nicht, wenn die Zahlung einer Vergütung im Krankheits- und Urlaubsfall nicht erfolgt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Kurierfahrer bei der Beigeladenen in der Zeit vom 05.09.2013 bis 31.12.2014 in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Der Kläger stellte bei der Beklagten am 25.07.2014 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für seine Tätigkeit als Kurierfahrer bei der Beigeladenen.
Auf Anfrage der Beklagten vom 06.08.2014 teilte der Kläger mit Schreiben vom 01.10.2014 unter anderem mit, dass er zwei eigene Fahrzeuge mit eigenem Kapital angeschafft habe, dass kein zeitlicher Rahmen für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen festgelegt sei, dass er in einem festgelegten Gebiet für die Beigeladene tätig werde, dass keine Pflicht zur Annahme bestimmter Aufträge bestehe, dass bei Krankheit, Unfall oder Urlaub des Klägers ein Aushilfsfahrer mit eigenem Fahrzeug auf selbstständiger Basis die Auslieferung übernehme, dass von der Beigeladenen keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt würden, dass er die Tätigkeit bei der Beigeladenen außer bei Krankheit, Unfall oder Urlaub selbst ausführe, dass er eigenes Kapital einsetze und dass er von der Beigeladenen nach einer festen Kilometerpauschale bezahlt werde.
Beigegeben waren dem Schreiben des Klägers zwei Kaufverträge über zwei vom Kläger gekaufte Fahrzeuge, verschiedene Rechnungen an die Beigeladene sowie ein zwischen ihm und der Beigeladenen am 24.09.2013 geschlossener Beförderungsvertrag nebst einer Anlage 1 (Vergütungsvereinbarung zum Beförderungsvertrag) und einer Anlage 2.2 (vereinbarter Übernahmezeitpunkt zum Beförderungsvertrag) sowie eine Anlage 2.3 (Übergabe- und Rückgabebriefe zum Beförderungsvertrag). Aus dem Beförderungsvertrag und den Anlagen ergibt sich, dass der Kläger ab 05.09.2013 die vereinbarten Touren zu übernehmen hatte und zwar am Übergabeort, der Ladeversandhalle/Vorplatz der Beigeladenen, wobei das Beförderungsgut von Montag bis Freitag um 1:25 Uhr und am Samstag um 1:55 Uhr zu übernehmen war, dass der Kläger die vereinbarten Beladezeiten und Anliefertermine an den Abladestellen eigenverantwortlich einzuhalten und seine Touren entsprechend zu planen hatte, dass der Kläger für die vereinbarte Tour ein festes Entgelt in Höhe von 122,00 Euro pro Tag erhielt und dass der Kläger ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a ff. SGB IV durch die Deutschen Rentenversicherung zu beantragen hatte.
Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 12.11.2014 die an sie von der Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2014 und 10.11.2014 gestellten Fragen beantwortet hatte, erfolgte seitens der Beklagten mit Schreiben vom 17.11.2014 eine Anhörung des Klägers dahingehend, dass beabsichtigt sei, für die Tätigkeit als Kurierfahrer/Postzusteller für die Beigeladene ab 05.09.2013 eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Zur Begründung hierfür wurde von der Beklagten ausgeführt, dass die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, nämlich Abschluss des Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit, Vorgabe fester Fahrtouren durch die Beigeladene, keine Befugnis zur Festlegung der Modalitäten der Lieferung, Vorgabe des mengenmäßigen Umfangs und der zeitlichen Zustellungstermine durch die Beigeladene, feste Vorgaben hinsichtlich Ort und Zeit zur Abholung und Ausgabe des Beförderungsgutes durch die Beigeladene, Festlegung der Preise durch die Beigeladene und vorwiegend persönliche Tätigkeit d...