Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11.5.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2000, mit dem die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses für den Arbeitnehmer ... N. in Höhe von 7.249,20 DM gefordert hat.
Die Klägerin, eine Firma für Holzfertigbauteile und Küchen sowie für AEG-Einbau- und Haushaltsgeräte, beantragte am 22.3.1999 bei der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses wegen Einarbeitung für den Arbeitnehmer N.. Der Arbeitsvertrag war am 31.3.1999 mit Wirkung zum 1.4.1999 geschlossen worden, es handelte sich um eine Vollzeittätigkeit als Montagehelfer zu einem Stundenlohn von 24,00 DM bei 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit. Die besondere Einarbeitung war laut Antrag notwendig, da der Arbeitnehmer über keine Berufserfahrung im Bereich Küchenmontage sowie Fenster- und Türeneinbau verfügte. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.5.1999 einen Eingliederungszuschuss für die Dauer von 6 Monaten (vom 1.4.1999 - 30.9.1999) in Höhe von 30 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 4.832,82 DM. Der Eingliederungszuschuss betrug demnach 1.449,84 DM monatlich. In den dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen war unter Ziff. 4 ausgeführt, dass der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes beendet werde. Dies gelte nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolge, ohne dass der Arbeitgeber hierzu den Grund zu vertreten habe oder wenn der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht habe.
Mit Schreiben vom 4.10.1999 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer N. unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.1999 "wegen wirtschaftlicher Verhältnisse".
Die Beklagte hob zunächst mit Bescheid vom 28.1.2000 die Bewilligung über die Gewährung des Eingliederungszuschusses auf und forderte von der Klägerin den gewährten Eingliederungszuschuss in voller-Höhe von 7.249,20 DM zurück, da das Arbeitsverhältnis während der Nachbeschäftigungsfrist gekündigt worden sei, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund ersichtlich sei. Die Klägerin rügte mit Schreiben vom 3.2.2000. die fehlende Anhörung und verwies darauf, dass sie aus dringenden betrieblichen Gründen habe kündigen müssen. Die Beklagte holte daraufhin mit Schreiben vom 7.2.2000 die Anhörung nach. Die Klägerin verwies hierzu im Schreiben vom 22.2.2000 auf die mit Wirkung zum 1.8.1999 eingetretene Rechtsänderung bezüglich der Rückforderung des Eingliederungszuschusses. Da das Arbeitsverhältnis erst nach dem Förderungszeitraum am 4.10.1999 gekündigt worden sei, betreffe sie außerdem auch nicht mehr die Maßnahme als solche. Ferner lägen wichtige Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, die noch nicht im Kündigungsschreiben genannt worden seien.
Die Beklagte hob daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.5.2000 die Entscheidung über die Bewilligung des Eingliederungszuschusses auf, da wirtschaftliche Gründe keine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu rechtfertigen vermögen würden. Andere Gründe seien nicht vorgetragen worden. Nach der bis zum 31.7.1999 geltenden Regelung des § 223 Abs. 2 SGB III, die hier anzuwenden sei, sei deshalb der Eingliederungszuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen. Dieser belaufe sich für die Zeit vom 1.4.1999 - 30.9.1999 auf 7.249,20 DM.
Hiergegen legte die Klägerin am 17.5.2000 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Übergangsregelung des § 422 SGB III der Besitzstandswahrung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern diene, die Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung erhielten. § 422 SGB III sei aber gerade nicht zu dem Zweck eingeführt worden, Gesetzesänderungen zugunsten der Leistungsempfänger zu verhindern.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Gemäß § 422 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sei bis zum Ende der Förderungsdauer die Fassung des Gesetzes anzuwenden, die am Tag der Zuerkennung der Leistung anzuwenden gewesen sei. Die Förderdauer umfasse dabei im Falle des Eingliederungszuschusses auch die Nachbeschäftigungszeit, denn im Gegensatz zur Rechtsansicht der Klägerin habe § 422 SGB III auch die Intention, den ursprünglichen Leistungszweck unabhängig von Rechtsänderungen weiterzuverfolgen. Die Nachbeschäftigungszeit hätte im Falle der Klägerin erst am 30.3.2000 geendet. Für ...