Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe. keine Verletzung von Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua = NJW 1987, 3115 die Verfassungsmäßigkeit des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) im Wesentlichen bestätigt und festgestellt, dass es sich bei der Künstlersozialabgabe nicht um eine (unzulässige) Sonderabgabe oder Steuer, sondern um einen verfassungsgemäßen Sozialversicherungsbeitrag handelt, der den Prüfungsmaßstäben, die sich aus den Grundrechten der Art 12 Abs 1, Art 14 Abs 1, Art 2 Abs 1 und insbesondere auch Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) ergeben, standhält.
2. Da es sich bei der Künstlersozialabgabe nicht um eine Steuer handelt, ist danach auch ein Verstoß gegen Art 33 Abs 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (EWGRL 388/77) vom 17.5.1977 nicht zu erkennen.
Tenor
Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2009 und 26. März 2009 werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 731,58 € festgesetzt.
Gründe
Die Anträge,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 09. Februar 2009 und vom 31. März 2009 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2009 und 26. März 2009 anzuordnen,
sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der am 20. März 2009 beim Sozialgericht zunächst eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Abgabenbescheides der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2009 ist gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, weil der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Ebenso wenig hat der Widerspruch vom 31. März 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2009 aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin hat bezüglich des letztgenannten Bescheides in zulässiger Weise gemäß § 99 SGG analog ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 02. April 2009 erweitert. Die insoweit vorliegende Änderung des Antrages ist sachdienlich im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Die Antragstellerin wird sowohl mit dem Bescheid vom 22. Januar 2009 als auch mit dem Bescheid vom 26. März 2009 zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe nach den §§ 23 ff. des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) herangezogen. Während der Bescheid vom 22. Januar 2009 die Abgabepflicht für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 betrifft und eine Gesamtsumme von 982,70 € benennt, wird im angefochtenen Bescheid vom 26. März 2009 die Künstlersozialabgabe für das Jahr 2008 in Höhe von 480,45 € festgesetzt. Gegen beide Bescheide wendet sich die Antragstellerin im Wesentlichen mit der Begründung, die Erhebung der Künstlersozialabgabe sei verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich unzulässig, da es sich bei ihr um eine Steuer handele. Vor diesem Hintergrund dient es der Prozessökonomie, beide Anträge in einem Verfahren zusammenzufassen.
Die Anträge sind jedoch unbegründet, weil das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihrer Bescheide nicht überwiegt.
Der Maßstab für die Begründetheitsprüfung ergibt sich in den Fällen der hier vorliegenden Art, in denen die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes entfällt, aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Hiernach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide feststellen. Solche bestehen nur dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sind die §§ 23 ff. KSVG. Hiernach hat die Antragsgegnerin von den zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage zu erheben. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG u.a. die Entgelte für künstlerische Werke und Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler zahlt, auch wenn diese selbst ...