Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. häusliche Pflege. häusliche Pflegehilfe. gleichzeitige Erbringung häuslicher Krankenpflege durch dieselbe Pflegekraft. Kostenabgrenzung
Leitsatz (amtlich)
Weiterer Ansatz zur Abgrenzung von Leistungen der Hilfe zur Pflege und der häuslichen Krankenpflege in Form der 24-stündigen Krankenbeobachtung in einer Wohngemeinschaft.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin im Zeitraum vom 06. Oktober 2022 bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 17. Juni 2022, längstens jedoch bis zum 28. Februar 2024, vorläufig Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bei Leistungserbringung durch die Beigeladene durch vorläufige Zahlung an die Beigeladene zu erbringen und zwar im Umfang von einmal täglich Leistungskomplex (LK) 19 abzüglich Leistungen der Pflegekasse sowie unter täglichem Abzug des Produkts, das sich aus einer Multiplikation von 2,35 mit dem jeweiligen von der Beigeladenen mit der Krankenkasse vereinbarten Stundensatz bezüglich der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege in Form von Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischem Aufwand in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ergibt, sowie abzüglich bereits vom Antragsgegner aufgrund des Bescheides vom 17. Juni 2022 zu erbringender Leistungen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 50% zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
I.
Die im Jahre 1967 geborenen Antragstellerin ist seit dem 01. Januar 2022 von der Pflegekasse in den Pflegegrad 5 eingestuft und enthält entsprechende Sachleistungen aus der Pflegeversicherung bis zu einem Gesamtwert von 2095,00 EUR monatlich. Sie ist seit dem 11. Februar 2022 in einer Wohngemeinschaft mit insgesamt 12 Plätzen unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift wohnhaft.
Die Antragstellerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und steht ergänzend im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei dem Antragsgegner.
Der Antragstellerin wurde mit Bescheiden der Krankenkasse vom 23. Februar 2022, vom 04. März 2022 und zuletzt vom 20. Juli 2022 häusliche Krankenpflege nach § 37 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Form der Kostenübernahme für eine 24-stündigen Krankenbeobachtung abzüglich des durch die Pflegeversicherung zu tragenden Anteils von (bei Pflegegrad 5) 141 Minuten im Umfang von 21 Stunden und 39 Minuten täglich bei Leistungserbringung durch die Beigeladene für den Zeitraum vom 11. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gewährt. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 liegt der Krankenkasse eine entsprechende Folgeverordnung bezüglich häuslicher Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich vom 21. Dezember 2022 vor; eine Bewilligungsentscheidung ist bislang nicht ergangen.
Die Beigeladene hat mit der Krankenkasse einen Vertrag über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abgeschlossen; nach der diesbezüglich zuletzt unter dem 17. Januar 2022 vom 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vergütungsregelung bezüglich der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege in Form von Leistungen mit hohem intensiven behandlungspflegerischen Aufwand, die nach § 2 der Vereinbarung bis zum Inkrafttreten einer neuen weitergelten sollte, ist als Vergütung für die Versorgung in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder einer vergleichbaren ambulanten Wohnform ein Stundensatz in Höhe von 19,72 EUR, basierend auf einem durchschnittlichen Betreuungsverhältnis von 1:3, vereinbart worden.
Die Antragstellerin schloss mit der Beigeladenen, einen im angegangenen Land nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen Pflegedienst, einen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen, dabei für den Zeitraum ab Oktober 2022 im Umfang von täglich LK 19 (a) zu einem Preis von je 167,91 EUR zuzüglich Ausbildungsumlage, insgesamt (bei Monaten mit 31 Tagen): 5205,21 EUR abzüglich der Sachleistung der Pflegeversicherung, verbleibend 3305,44 EUR monatlich.
Die Beigeladene schloss mit der Pflegekasse unter Beteiligung des hier angegangenen Landes Vereinbarungen über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 89 SGB XI. In der aktuellen, ab dem 01. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vereinbarung ist für die Beigeladene ein Punktwert von 0,07358 vereinbart. In der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung sind die einzelnen Leistungskomplexe und die diesbezüglich anzusetzenden Punkte aufgeführt. Wegen der Einzelheiten wird hierauf verwiesen. Die Beigeladene kann ferner gegenüber dem Antragsgegner Investitionskosten von 2,5% sowie eine Ausbildungsumlage in Höhe von 0,00092 EUR je anzusetzendem Punkt geltend machen.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 14. Februar 2022 gewährt...