Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Erledigungsgebühr im Widerspruchsverfahren
Orientierungssatz
Zum Anfall einer Erledigungsgebühr im Widerspruchsverfahren.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 10. September 2008 weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von 333,20 Euro zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anfall einer Erledigungsgebühr im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ab August 2008. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 10. September 2008 monatlich 58,00 Euro. Nachdem die Mutter des Klägers Angaben über ihr Einkommen vorlegte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 sodann Leistungen in Höhe von monatlich 10 Euro nach Neuberechnung unter Anrechnung von (weiterem) Einkommen.
Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 begründet wurde mit geringeren Unterhaltszahlungen als von der Beklagten angenommen und geringerer Nettovergütung des Klägers selbst. Nach einem Telefonvermerk in der Verwaltungsakte forderte die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers daraufhin auf, eine eidesstattliche Versicherung des Klägers und dessen Kontoauszüge vorzulegen. Daraufhin übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers am 13. Januar 2009 unter anderem eine Versicherung des Klägers an Eides statt und weitere Nachweise sowie eine weitere Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf höhere Berufsausbildungsbeihilfe vor.
Mit Änderungsbescheid vom 15. Januar 2009 gewährte die Beklagte höhere Berufsausbildungsbeihilfe, nach § 72 SGB III sei die Leistung gleichwohl zu gewähren, da glaubhaft sei, dass die Mutter den erforderlichen Unterhalt nicht leiste. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2009 wies die Beklagte den weitergehenden Widerspruch (bzgl. der Höhe des angerechneten Einkommens des Klägers) als unbegründet zurück und erklärte sich zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit.
Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte unter dem 4. Februar 2009 den Widerspruch insgesamt für erledigt und beantragte die Übernahme seiner Vergütung in Höhe von 642,60 Euro (240 Euro Geschäftsgebühr, 280 Euro Erledigungsgebühr, 20 Euro Pauschale für Post und Telekommunikationsdienstleistungen und Umsatzsteuer.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2009 setzte die Beklagte die Höhe der zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 309,40 Euro fest. Eine Vergütung der Erledigungsgebühr sei nicht anzuerkennen. Diese setze voraus, dass der Rechtsanwalt an der Erledigung in einem Umfang mitgewirkt habe, die über das hinausgehe, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten sei. Die Begründung des Rechtsmittels und die bloße Erledigungserklärung seien nicht ausreichend.
Der Bevollmächtigte des Klägers erhob hiergegen Widerspruch. Er habe nicht nur den Widerspruch begründet, sondern auch die genaue Einkommens- und Vermögenssituation des in rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten völlig unerfahrenen Klägers zu eruieren gehabt, u.a. sei die Erläuterung der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und der Abfassung Gegenstand der Tätigkeit gewesen. Er weise darauf hin, dass er sich um eine moderate Gebührenberechnung bemüht habe, in der sicheren Annahme, eine Erledigungsgebühr verdient zu haben, habe er nur die Schwellengebühr bei der Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht, obwohl deren Überschreitung angesichts des Umfangs der Tätigkeit ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Vorlage der Widerspruchsbegründung und das Nachreichen erforderlicher Belege seien Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten, die mit der Geschäftsgebühr abgegolten seien. Es handele sich insoweit um Mitwirkungshandlungen im Verwaltungsverfahren, die dem Kläger obliegen würden.
Die Klage ist am 18. März 2009 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Der Bevollmächtigte des Klägers macht u. a. geltend, der Ansatz einer Erledigungsgebühr sei gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt die Beweismittel neu beschaffe(n lasse) und diese das Vorverfahren erledigen würden.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 24. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 zu verurteilen, dem Kläger die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung auch hinsichtlich der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG i.V.m. §§ 2, 13, 14 RVG zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage anzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Ausführungen im angefoch...