Orientierungssatz

Das Mitglied einer Gewerkschaft, das während eines Streiks als freiwilliger Streikhelfer tätig wird und dessen Tätigkeit sich dabei nicht von der eines hauptamtlichen Gewerkschaftssekretärs unterscheidet, unterliegt auf dem Weg zum Einsatz als Streikhelfer dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.10.1981; Aktenzeichen 2 RU 50/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052452

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