Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Partnerschaftsbonus. Erwerbstätigkeit im Arbeitszeitkorridor. Krankheit. Krankengeldbezug

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung der Einhaltung des Zeitkorridors des § 4 Abs 4 S 3 Nr 1 BEEG als Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus können Zeiten des Krankengeldbezugs nicht als Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung und Erstattung von den Klägern gewährten Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG, im Folgenden in der Neufassung vom 27.1.2015, BGBl. I, S. 33) in der Form des Partnerschaftsbonus.

Die Kläger sind Eltern ihrer 2017 geborenen Tochter E. Beide waren vor der Geburt nichtselbständig erwerbstätig, die Klägerin zu 1) als Unternehmensberaterin, der Kläger zu 2) als wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Sie beantragten am 11.4.2017 die Gewährung von Elterngeld beim Beklagten, die Klägerin zu 1) Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat und der Kläger zu 2) Basiselterngeld für den 13. bis 14. Lebensmonat der Tochter. Darüber hinaus beantragten beide für den 15. bis 18. Lebensmonat (23.4.2018 bis 22.8.2018) den Partnerschaftsbonus.

Die Klägerin zu 1) gab an, während ihrer Elternzeit vom 24.2.2018 bis 23.8.2018 einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 25 Stunden im Durchschnitt des Monats nachzugehen.

Der Kläger zu 2) gab insoweit an, während seiner Elternzeit vom 23.4.2018 bis 22.8.2018 einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 65% der tariflichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten (39 Wochenstunden) im Durchschnitt des Monats nachzugehen.

Der Beklagte bewilligte den Klägern jeweils mit Bescheid vom 25.4.2017 zum einen das jeweilige beantragte Basiselterngeld und zum anderen Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus für den 15. bis 18. Lebensmonat in Höhe von monatlich 150,00 €. Die Bewilligung erfolgte für die Partnerschaftsbonusmonate unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BEEG vorläufig.Es wurde darauf hingewiesen, dass eventuelle Überzahlungen zurückgefordert würden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine Mitteilungspflicht bestehe, sobald während der Partnerschaftsbonusmonate die Arbeitszeit von 25 Stunden wöchentlich unterschritten bzw. die Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich überschritten wird.

Nach Ablauf des Bezugszeitraums reichten die Kläger die diesbezüglichen Gehaltsnachweise beim Beklagten ein. Ferner teilten sie mit, dass die Klägerin zu 1) ab dem 2.5.2018 zumindest bis 22.8.2018 durchgehend krankgeschrieben gewesen sei. Ab dem 13.6.2018 habe sie zumindest bis 22.8.2018 Krankengeld bezogen.

Mit zwei Bescheiden vom 23.10.2018 „änderte“ der Beklagte die Bescheide vom 25.4.2017. Das Elterngeld wurde nunmehr endgültig bewilligt und es wurde ausgeführt, dass kein Anspruch auf die Gewährung des Partnerschaftsbonus bestehe, weil die Klägerin zu 1) ab 13.6.2018 krank ohne Lohnfortzahlung und daher nicht mit mindestens 25 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig gewesen sei. Damit korrespondierend verlangte der Beklagte gestützt auf § 26 Abs. 2 BEEG iVm § 328 Abs. 3 S. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Erstattung eines Betrags von jeweils 600,00 € von den Klägern.

Die dagegen gerichteten Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 4.3.2019 als unbegründet zurück. Der an den Kläger zu 2) gerichtete Widerspruchsbescheid wurde diesem am 7.3.2019 (Donnerstag) zugestellt, der an die Klägerin zu 1) gerichtete Widerspruchsbescheid ihr am 12.3.2019.

Mit ihrer am 11.4.2019 (Donnerstag) erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen die Entscheidungen über die Rückforderung der Partnerschaftsboni. Die Klage des Klägers zu 2) sei zulässig, denn es handele sich bei den den Klägern gegenüber ergangenen Regelungen um eine einheitliche Entscheidung, so dass die Klagefrist erst bei Zugang des zweiten Widerspruchsbescheids zu laufen begonnen habe. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Gewährung der Partnerschaftsboni vorgelegen. Denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) habe mit den vereinbarten Wochenstunden auch während der Krankheit weiterhin bestanden. Ferner seien nach der Definition der internationalen Arbeitsorganisationen wie des statistischen Bundesamtes auch Kranke erwerbstätig. Zumindest liege ein Fall des § 1 Abs. 5 BEEG vor, so dass die Erkrankung der Klägerin zu 1) unschädlich sein müsse. Letztlich stellten sich angefochtenen Regelungen als „Bestrafung für Krankheit“ dar.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide vom 23.10.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4.3.2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den 15. bis 18. Lebensmonats ihres 2017 geborenen Kindes E. Elterngeld Plus in der Form des Partnerschaftsbonus zu gewähren und die Erstattungsforderungen aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage des Klägers zu 2) bereits für ...

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