Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinterbliebenenrente an gleichgeschlechtlichen Partner
Leitsatz (amtlich)
Versicherte haben keinen Anspruch auf Zusicherung einer Hinterbliebenenrente für ihren gleichgeschlechtlichen Lebenspartner. Die Regelung des § 46 SGB 6, nach der nur Hinterbliebene Witwen- bzw Witwerrenten beanspruchen können, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten rechtsgültig verheiratet waren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Dokument-Index HI2061021 |
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