Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Abzug einer Pauschale für Warmwasseraufbereitung und Kochgasbezug. Anteil der Haushaltsenergie am Regelsatz. Anpassung und Neubemessung der Regelleistung durch Verordnung. Abschlag für Warmwasserbereitung und Kochgasbezug. Höhe des Haushaltsenergieanteils der Regelleistung nach der EVS 1998. keine Verordnungsermächtigung für Neubemessung der Regelleistung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Höhe der Warmwasser- und Kochgaspauschale: Die Anteile des Regelsatzes nach dem SGB 2 bestimmen sich nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) für das Jahr 1998.
2. Anders als in der Sozialhilfe nach SGB 12 existiert für die Neubemessung des SGB-2-Regelsatzes keine Verordnungsermächtigung.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20. August 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2008 verpflichtet, den Klägern für die Monate September 2008 sowie November 2008 bis einschließlich Februar 2009 monatlich weitere 0,96 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung und für den Monat Oktober 2008 weitere 0,34 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
Der Beklagte hat den Klägern 1/20 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren im Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Februar 2009 die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung durch geringeren Abzug einer Pauschale für Warmwasseraufbereitung und Kochgasbezug.
Die Kläger bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum eine 65,65 qm große 2-Zimmer-Wohnung. Die Wohnung wurde mit Erdgas beheizt, die Warmwasseraufbereitung und die Kochbefeuerung erfolgten mit Gas. Die Bruttowarmmiete belief sich auf 370,86 EUR und setzte sich aus 210,02 EUR Kaltmiete, 89,84 EUR Betriebskostenvorauszahlung sowie 40,00 EUR Heizkostenvorauszahlung zusammen. Die Heizkosten rechneten die Kläger direkt mit dem Gasversorgungsunternehmen ab.
Mit Bescheid vom 20. August 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Februar 2009 in Höhe von monatlich 982,04 EUR. Darin enthalten waren je Kläger 316,00 EUR als Regelleistung sowie 175,02 EUR für die Kosten der Unterkunft. Hiervon hatte der Beklagte monatlich 20,82 EUR in Abzug gebracht.
Mit Schreiben vom 27. August 2008 rechnete der Vermieter der Kläger über die Betriebskosten des Jahres 2007 ab, es ergab sich eine Nachzahlung von 38,62 EUR, zahlbar im Oktober 2008. Mit Änderungsbescheid vom 9. September 2008 berücksichtigte der Beklagte die Betriebskostennachzahlung im Monat Oktober 2008 und bewilligte für diesen Monat je Kläger 194,33 EUR an Unterkunftskosten.
Am 16. September 2008 legten die Kläger gegen die Bewilligungsentscheidung vom 20. August 2008 Widerspruch ein und begehrten die Auszahlung der Unterkunftskosten ohne Abzug einer Pauschale für Warmwasser und Kochgas sowie die Übernahme weiterer Stromkosten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 8. April 2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ein Abzug für Warmwasser und Kochgas zulässig sei, sich die Höhe aus dem hierfür vorgesehenen Anteil der den Klägern gewährten Regelleistung ergebe und dieser Anteil nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 zu bemessen sei. Das Bundessozialgericht habe im Urteil vom 27. Februar 2008 verkannt, dass die Regelsätze auf der Grundlage der EVS 2003 neu bemessen worden seien.
Mit der am 8. Mai 2009 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Zahlung höherer Unterkunftskosten weiter und wenden sich gegen den Pauschalabzug insgesamt. Nach einem Hinweis des Gerichts im Erörterungstermin am 16. Oktober 2009 zur Zulässigkeit des Abzugs dem Grunde nach beantragten die Kläger unter Klagerücknahme im Übrigen,
den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 20. August 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009 zu verurteilen, den Klägern im Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Februar 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung unter Abzug von Pauschalen, die sich nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 richten, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Kläger und der Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 20. August 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides v...