Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Warmmietvereinbarung. Höhe des Abschlags für Haushaltsenergie und Warmwasser ab 1.7. 2008. EVS 2003
Leitsatz (amtlich)
1. Von den Kosten der Unterkunft sind die in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Haushaltsenergie abzuziehen.
2. Die in der Regelleistung von 351 € enthaltenen Kosten für die Haushaltsenergie betragen 22,11 €.
3. Bei der Berechnung der Kosten für die Haushaltsenergie sind die Werte der EVS 2003 zugrunde zu legen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Abzugs von Kosten für die Haushaltsenergie von den Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
Der am ... geborene Kläger steht seit dem Jahre 2005 im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei der Beklagten. Im streitigen Bewilligungsabschnitt vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 bewohnte der Kläger eine 25 qm² große Wohnung in dem ... in .... Für diese Wohnung bezahlte der Kläger eine Warmmiete in Höhe von 150 € monatlich.
Nachdem der Kläger am 24.07.2008 einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gestellt hatte, wurden ihm mit Bescheid vom gleichen Datum für den Bewilligungsabschnitt vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive eines Mehrbedarfs in Höhe von 425,39 € und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 127,89 € gewährt. Nachdem der Kläger am 06.10.2008 bei der Beklagten eine Veränderungsmitteilung, mit der er die Beendigung seines Nebenjobs zum 01.08.2008 mitteilte, abgab, erließ die Beklagte am 23.10.2008 folgenden Änderungsbescheid:
Für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.08.2008 erhält der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive eines Mehrbedarfs in Höhe von 425,39 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 127,89 €. Für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.01.2009 erhält der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive eines Mehrbedarfs in Höhe von 468,59 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 127,89 €. Dabei berücksichtigte die Beklagte, dass der Kläger ab dem 31.08.2008 kein Einkommen mehr erhalten hat.
Gegen den Bescheid vom 23.10.2008 erhob der Kläger am 25.11.2008 Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs führte er mit Schreiben vom 21.12.2008 aus, dass es ihm schon bisher nicht nachvollziehbar gewesen sei, weshalb von seiner - für ... Verhältnisse ohnehin sehr geringen Miete für ein Zimmer - ein Betrag in Höhe von 21,75 € abgezogen worden sei. Noch weniger nachvollziehbar sei es, weshalb dieser Abzugsbetrag mit dem neuen Bescheid nunmehr auf 22,11 € erhöht worden ist. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 14/7 b AS 64/06) dürften einem alleinstehenden Leistungsempfänger maximal 20,74 € monatlich von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abgezogen werden; davon entfallen 6,22 € auf Kosten der Warmwasseraufbereitung. Es werde daher um die Änderung des Bescheides und Nachzahlung der zu viel einbehaltenen Beträgen gebeten.
Mit Bescheid vom 11.02.2009 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Da es sich bei den Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers um eine Warmmiete handele, seien von dem Betrag in Höhe von 150 € monatlich Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser und Kosten für Strom abzusetzen gewesen. Diese Aufwendungen seien in der gemäß § 20 SGB II bewilligten Regelleistung enthalten und aus dieser zu bestreiten. Entsprechend des vom Kläger zitierten Urteils des Bundessozialgerichts sei ein Betrag in Höhe von 22,11 € monatlich in Abzug zu bringen, und zwar für Warmwasser ein solcher in Höhe von 6,63 € und für Strom in Höhe 15,48 €. Die im Urteil des Bundessozialgerichts genannten Beträge haben sich auf eine Regelleistung von 345 € monatlich bezogen. Diese betragen mittlerweile 351 €. Entsprechend haben sich auch die Beträge, die für Warmwasser und Strom in Abzug zu bringen seien, erhöht. Es seien daher zu Recht Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 127,89 € bewilligt worden.
Mit seiner am 16.03.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er an, dass das Bundessozialgericht entschieden habe, dass einem alleinstehenden Hilfeempfänger maximal 20,74 € monatlich von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abgezogen werden dürfen. Der Widerspruchbescheid der Beklagten sei sowohl rechnerisch als auch sachlich falsch. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts bezogen sich in der Tat auf eine Regelleistung in Höhe von 345 €. Danach dürfen einem alleinstehenden Leistungsempfänger maximal 20,74 € monatlich von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abgezogen werden. Demgegenüber habe die Beklagte von Beginn an 21,75 € in Abzug gebracht und schreibe diesen rechtswidrigen Betrag seither um die entsprec...