nicht rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 28. Februar 2001 und 22. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2001 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Inan-spruchnahme durch die Firma F. GmbH freizustellen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Kosten einer motorischen Schultergelenkbewegungs-schiene.

Die 1939 geborene Klägerin wurde am 22. Januar 2001 in der orthopädischen Klinik Braunschweig, Herzogin-Elisabeth-Heim (HEH) operiert. Dabei wurde im Rahmen einer Schultergelenksarthroskopie eine arthroskopische subakromiale Dekompression (ASD) sowie eine arthroskopische Resektion des AC-Gelenkes (ARAC) durchgeführt. Die Kran-kenhausentlassung erfolgte am 26. Januar 2001. Bereits im Vorfeld der Operation hatte der Chefarzt PD Dr. Heller eine vertragsärztliche Verordnung vom 19. Januar 2001 über eine motorische Bewegungsschiene für die kontinuierliche, passive Bewegungsbehand-lung (CPM) des Schultergelenkes mietweise für vier Wochen ab Operation ausgestellt. Ab 24. Januar 2001 stand der Klägerin diese Bewegungsschiene im HEH zur Verfügung. Dort erfolgte die Einweisung und körpergerechte Einstellung. Das Gerät bekam die Kläge-rin am Tage der Entlassung nach Hause geliefert. Am 24. Februar 2001 wurde es bei ihr wieder abgeholt.

Das Original der Verordnung des Dr. G. ging bei der Beklagten am 25. Januar 2001 zu-sammen mit einem Kostenvoranschlag der Firma F. GmbH Medizintechnik, Löhne vom 24. Januar 2001 ein. Es wurde um Kostenübernahme für einen Gesamtbetrag von 1.461,60 DM für vier Wochen Miete gebeten. Am 28. Februar 2001 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, dass eine Kostenübernahme sowohl aus medizinischen als auch aus formalen Gründen nicht erfolgen könne. Diese Beurteilung werde auch vom Medizini-schen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einem Grundsatzgutachten vom 1. Feb-ruar 2001 mit weiteren Ausführungen geteilt. Bisher sei auch von der Vielzahl der CPM-Schienen noch keine gemäß § 139 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Kran-kenversicherung - (SGB V) in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V aufgenom-men worden.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihr sei die Bewegungsschiene nach Hause gebracht worden, ohne sie darauf hinzuweisen, dass die Kosten nicht von der gesetzli-chen Krankenkasse übernommen werden. Die Beklagte holte ein Gutachten des Dr. H., MDKN vom 9. März 2001 ein. Dort heißt es, der Einsatz der CPM-Bewegungsschiene sei im stationären Bereich sinnvoll, nicht aber bei der ambulanten Versorgung, wo er mit er-heblichen Risiken behaftet sei und das Maß des Notwendigen überschreite. Die Beklagte wiederholte daraufhin mit Bescheid vom 22. März 2001 ihre Ablehnung. Mit zwei Schrei-ben vom 10. April 2001 an die Beklagte begründete Dr. G. nochmals seine Verordnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 6. August 2001 Klage erhoben. Sie habe die Bewegungs-schiene in dem Glauben benutzt eine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten. Im Übrigen sei das Hilfsmittel erforderlich, notwendig und auch wirtschaftlich gewesen. Der verordnende Arzt Dr. G. habe im Januar 2001 noch darauf vertrauen dür-fen, dass die CPM-Motorbewegungsschiene als Hilfsmittel von der Beklagten übernom-men werde, da das bisher immer der Fall gewesen sei. Das anderslautende MDK-Gutachten sei erst danach erstellt worden. Die Klägerin habe die Bewegungsschiene weder selbst bestellt noch habe sie irgendwelche privatrechtlichen Verträge mit der Firma F. GmbH geschlossen. Sie habe von dort auch noch keine Rechnung erhalten und dem-entsprechend auch nichts an die Firma F. GmbH gezahlt. Gleichwohl bestehe das Risiko der privatrechtlichen Inanspruchnahme durch die Firma F. GmbH. Dieses Risiko bestehe u. a. deshalb, weil ihr die Firma F. GmbH auf Nachfrage im laufenden Rechtsstreit die Durchschrift eines Schreibens vom 24. Januar 2001 an sie selbst (welches sie jedoch vorher nie erhalten habe) zur Verfügung gestellt habe. In diesem Schreiben heißt es:

"Von der Orthopädischen Klinik HEH wurde Ihnen nach Ihrer Operation am 22.01.2001 einen motorische Bewegungsschiene für das Schultergelenk verordnet. Das Gerät wurde Ihnen bereits im Krankenhaus zur Verfügung gestellt, um Sie unter ärztlicher Aufsicht mit der Handhabung des Gerätes vertraut zu machen. Das Gerät soll bei Ihnen lt. Verordnung für einen Zeitraum von vier Wochen nach Entlas-sung zu Hause eingesetzt werden, ab diesem Zeitpunkt beginnt die Leistungspflicht Ihrer Krankenkasse. Hierfür haben wir für Sie am 24.1.2001 einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse, BEK Braunschweig, gestellt. Die Bearbeitung des Kostenvoranschlages bei Ihrer Krankenkasse dauert noch an, aller-dings hat es in den letzten Tagen vermehrt Ablehnungen der CPM-Therapie durch einzel-ne Geschäftsstellen der BE...

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