Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung einer Betriebskostenabrechnung auf Leistungen der Unterkunft und Heizung
Orientierungssatz
1. Rückzahlungen und Guthaben, welche dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift.
2. Eine Betriebskostenrückzahlung, welche dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wird, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Mietforderungen des Vermieters von diesem verrechnet wird und damit für den hilfebedürftigen Mieter nicht zur Auszahlung kommt, dient nicht dessen Bedarfsdeckung. Damit mindert sie nicht die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung.
Tenor
1. Der Bescheid vom 24.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2012 wird aufgehoben.
2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich im Rahmen von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) gegen Erstattungsforderungen des Beklagten.
Mit Bescheiden vom 19.08.2008, 27.08.2008, 25.09.2008 und 09.07.2009 hatte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum der Monate August 2008 bis einschließlich Januar 2009 bewilligt. Für den Monat November 2008 gewährte er dabei 635,28 €.
Mit weiteren Bescheiden vom 25.06.2009, 08.07.2009, 01.12.2009 und 22.12.2009 gewährte der Beklagte sodann Leistungen für die Monate August 2009 bis einschließlich Januar 2010. Für den Monat Dezember 2009 gewährte er dabei 389,91 €.
Auf Aufforderung des Beklagten legte die Klägerin zu 1. am 28.10.2011 die Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2007 und 2008 vor. Aus der Nebenkostenabrechnung vom 01.10.2008 für das Jahr 2007 ergab sich ein Guthaben in Höhe von 66,78 €. Aus der Nebenkostenabrechnung vom 12.11.2009 für das Jahr 2008 ergab sich ein Guthaben in Höhe von 554,43 €. In den Abrechnungen heißt es u.a., da die Bankverbindung der Klägerin zu 1. nicht bekannt sei, werde sie gebeten, diese für die Überweisung des Guthabens mitzuteilen. Falls das Mietkonto einen Rückstand aufweise, werde das Guthaben mit diesem verrechnet.
Nach erfolgten Anhörungen erließ der Beklagte am 24.11.2011 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Dabei hob er die Bewilligungsbescheide für den Monat November 2008 teilweise auf und forderte von den Klägern insgesamt 73,35 € zurück. Die Bewilligungsbescheide betreffend den Monat Dezember 2009 hob er vollständig auf und forderte von den Klägern insgesamt 557,02 € zurück. Zur Begründung verwies er auf die Betriebskostenguthaben aus den vorgelegten Jahresabrechnungen. Sie seien im Folgemonat der Gutschrift anzurechnen. Rechtsgrundlage der Aufhebung sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X. Die Kläger seien ihrer Verpflichtung, alle Änderungen der Verhältnisse mitzuteilen mindestens grob fahrlässig nicht nachgekommen und hätten wissen müssen, dass ihr Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist.
Hiergegen erhoben die Kläger ohne Begründung am 21.12.2011 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2012 zurückgewiesen wurde.
Am 29.02.2012 haben die Kläger Klage erhoben.
Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage aus, sie habe kein Guthaben auf ihrem Konto erhalten. Zudem seien die betreffenden Bescheide seien nicht aufgehoben, sondern nur genannt worden. Überdies sei unklar, ob alle Bescheide genannt wurden, die in diesem Zeitraum ergangen waren. Von Ratenzahlungsvereinbarungen habe sie keine Kenntnis. Auch bei Nichtvorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung hätte die Vermieterin von sich aus vollstreckt. Der Beklagte übernehme im Übrigen auch nicht die komplette Miete der Kläger.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 24.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, er sei bisher davon ausgegangen, dass das jeweilige Guthaben der Klägerin noch im Monat der Abrechnung zugeflossen war und dieses Guthaben im Folgemonat die Kosten der Unterkunft und Heizung minderte. Aus der Stellungnahme der Vermieterin ergebe sich zwar, dass der Klägerin zu 1. das Guthaben nicht zufloss, allerdings habe diese der Verrechnung mit den Mietschulden zugestimmt und somit freiwillig Schulden bei ihrem Vermieter getilgt. Eine freiwillige Schuldentilgung auf Kosten der Allgemeinheit finde im SGB II jedoch keine Grundlage. Dies gelte auch für eine freiwillige Verrechnung von Betriebskostenguthaben mit Mietrückständen. Entgegen der Behauptung der Klägerin würden die vollständigen Kosten der Unterkunft übernommen.
Das Gericht hat im Klageverfahren mit Verfügung vom 15.08.2013 die Vermieterin der Kläger, die M. Wohnbau GmbH, angeschrieben. Diese teilt mit Schreiben vom 05.09.2013 (Bl. 26 ff. der Gerichtsakte) mit, dass die Kläger wiederholt mit den Mietzahlungen in Rückstand geraten waren. Zum Zeitpunkt der Abrechnung des Jahres 2007 am 01.10.2008 sei das Mietkonto der Kläger nicht ausgeglichen gewesen, sie hätten aus...