Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berechnung des Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten von aus dem Leistungssystem ausgeschlossenen Auszubildenden. Nichtberücksichtigung von Kindergeld
Leitsatz (amtlich)
1. Zu der Berechnung der ungedeckten Unterkunftskosten gem § 22 Abs 7 SGB 2.
2. Bei der Berechnung der ungedeckten Unterkunftskosten gem § 22 Abs 7 SGB 2 darf Kindergeld nicht berücksichtigt werden (vgl LSG Darmstadt vom 24.4.2008 - L 10 AS 10/08 B ER -, LSG Essen vom 2.3.2009 - L 19 AS 79/08 -, LSG Berlin-Potsdam vom 7.2.2008 - L 14 B 133/08 AS ER -, SG Berlin vom 3.9.2008 - S 103 AS 3480/07 -, SG Berlin vom 17.3.2008 - S 123 AS 6416/08 ER -).
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 12. August 2009 bis zum 16. Februar 2010 unbedeckte Unterkunftskosten ohne Anrechnung von Kindergeld zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
I.
Der Antragssteller (d. Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines höheren Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 7 SGB II.
Der 23 Jahre alte Ast. absolviert eine ausbildungsvorbereitende Maßnahme. Seit April 2009 erhält er eine Berufsausbildungsbeihilfe nach dem BAB. Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 62,00 Euro. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juli 2009 Widerspruch. Er erklärte zur Begründung, Kindergeld dürfe auf den Zuschuss nicht angerechnet werden. Über den Widerspruch ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.
Am 12. August 2009 hat d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er macht geltend, ihm würde zwar mittlerweile tatsächlich Kindergeld gewährt. Dieses dürfe jedoch nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen nicht auf den Zuschuss angerechnet werden. Im Übrigen hätten sich die Unterkunftskosten erhöht, was die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt habe.
Die Antragsgegnerin hat die geänderten Unterkunftskosten berücksichtigt, ist im Übrigen aber dem Eilantrag entgegengetreten. Sie hat ihre Berechnungsbögen übersandt, nach denen sie das dem Antragsteller zufließende Kindergeld in Höhe von (164,00 Euro abzgl. 30,00 Freibetrag gleich) 134,00 Euro im Monat angerechnet hat.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rn. 28). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a. a. O.).
1. Es liegt ein Anordnungsanspruch vor. Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller Anspruch auf die Gewährung eines höheren Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 7 SGB II.
a) Zwar ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung - jedenfalls im Eilverfahren - nicht zu beanstanden. Denn die Antragsgegnerin hat zu Recht als ungedeckte Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 7 SGB II die von den SGB III/BAföG-Sätzen nicht gedeckten Kosten angesehen. Zur näheren Begründung kann auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 - L 1 AS 40/08 - verwiesen werden (siehe auch bereits den Beschluss de...