Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft nach Kreisgebietsreform in Sachsen. Leistungsausschluss für Auszubildende. abstrakte Förderungsfähigkeit. Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach krankheitsbedingten Fehlzeiten. behinderter Ausbildungsgeldbezieher. Unterkunft und Heizung. nur Kosten der tatsächlich genutzten Unterkunft. Doppelmiete nach Umzug als Wohnungsbeschaffungs- bzw Umzugskosten. fehlende Zusicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaften (ARGE) nach der Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen durch das LKrGebNGlG SN.
2. Der Ausschluss gem § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 erfasst auch diejenigen, welche Ausbildungsgeld gem § 104 SGB 3 beziehen bzw beziehen könnten, soweit sie eine gem §§ 60 bis 62 SGB 3 dem Grundsatz nach förderfähige Ausbildung absolvieren (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 11.2.2008 - L 5 B 10/08 AS ER zitiert nach JURIS).
3. Er besteht auch dann, wenn die Ausbildung wegen Krankheit nicht betrieben und Ausbildungsförderung nach Ablauf der Frist gem § 73 Abs 2 Nr 1 SGB 3 nicht mehr gewährt wird.
4. Die Gewährung von Leistungen gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 ist beschränkt auf die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft, weshalb eine Übernahme von Restverbindlichkeiten für eine gekündigte Wohnung, welche nicht mehr genutzt wird nach dieser Vorschrift ausscheidet.
5. Doppelte Mietaufwendungen können Wohnungsbeschaffungs- bzw Umzugskosten gem § 22 Abs 3 S 1 SGB 2 sein. Voraussetzung für eine Übernahme ist jedoch der Leistungsbezug im Zeitraum des Wohnungswechsels sowie die Zusicherung des bis zum Umzug örtlich zuständigen Leistungsträgers.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten vom 11.08.2006 i. d. G. des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2007. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 27.07.2006 bis 31.08.2006 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Zuerkennung eines Mehrbedarfs gem. § 21 Abs. 4 SGB II.
1. Die am 00.00.1983 geborene Klägerin beantragte erstmals am 27.07.2006 bei der Beklagten Leistungen (Blatt 1 der Leistungsakte). Nach den Angaben bezog sie zu diesem Zeitpunkt nur Einkommen aus abgezweigtem Kindergeld i. H. v. 154,00 EUR (Blatt 16 der Leistungsakte).
Seit 05.07.2006 und insbesondere im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte sie zusammen mit Herrn D., dem jetzigen Ehemann, eine nicht abgeschlossene Wohnung in der Größe von 47 qm im Haus dessen Eltern in T. . Eine Grundmiete wurde durch die Eltern des Herrn D. nicht erhoben. Allerdings hatte sich die Klägerin mit einem individuellen Anteil von 49,01 EUR an den Betriebs- und Heizkosten des Hauses zu beteiligen (Blatt 9 der Leistungsakte). Dabei entfiel ein Betrag von monatlich 21,00 EUR auf die Heizung sowie 15,50 EUR auf die Kosten für Wasser. Mit dem übrigen Kostenanteil i. H. v. 12,51 EUR/Monat beteiligte sich die Klägerin an den Aufwendungen für Haushaltstrom.
Zuvor bewohnte die Klägerin eine ca. 45 qm große Wohnung in der P. -straße in M., für welche sie monatliche Mietkosten i. H. v. 240,00 EUR zu zahlen hatte (Blatt 11 ff. der Leistungsakte). Den Wohnraum hat sie mit Schreiben vom 17.05.2006 (Blatt 10 der Leistungsakte) unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.08.2006 gekündigt.
2. Nach dem vorgelegten Berufsausbildungsvertrag absolvierte die Klägerin seit dem 01.09.2003 eine Ausbildung zur Buchbinderin, FR Einzel- und Sonderfertigung. Auf den Inhalt des Vertrages wird verwiesen (Blatt 91 der Leistungsakte). Ursprünglich sollte die Ausbildung zum 31.08.2006 beendet sein. Auf Antrag der Klägerin wurde das Ausbildungsverhältnis jedoch um 12 Monate verlängert (Blatt 92 der Leistungsakte).
Mit Bescheid vom 22.03.2005 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Z. - der Klägerin für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.08.2006 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 97ff. SGB III i. V. m. §§ 33, 44ff. SGB IX in Form von Ausbildungsgeld im Umfang von monatlich 507,00 EUR (Blatt 20 der Leistungsakte). Nach eigenem Vortrag leidet die Klägerin an einem Rückenleiden, was eine Teilnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Rehabilitationsmaßnahmen ausschließt bzw. erschwert. Auf die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen aus dem Jahr 2002 wird verwiesen (Blatt 93 der Gerichtsakte).
Die vorg. Bewilligung wurde bestandskräftig mit Bescheid vom 22.06.2006 mit Wirkung ab 01.06.2006 gem. § 48 SGB X aufgehoben. Die Bundesagentur stützt ihre Entscheidung darauf, das Ausbildungsgeld stehe der Klägerin während einer Krankheit nur bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats nach deren Eintritt zu.
Tatsächlich konnte die Klägerin vom 27.02.2006 bis 11.10.2006 krankheitsbedingt ihre Ausbildung nicht wahrnehmen.
Nach Wiederaufnahme der Ausbildung am 11.10.2006...