Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Grundleistung. Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF. Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. fehlende Mitwirkung bei Identitätsfeststellung und Beschaffung von Passersatzpapieren. unabweisbar gebotene Leistung. Beschränkung auf das physische Existenzminimum. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. § 1a Nr 2 AsylbLG aF verstößt nicht gegen das GG und es ist auch keine verfassungskonforme Auslegung dahingehend erforderlich, dass Leistungsberechtigten selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum erhalten bleiben muss.
2. Wenn und solange es dem Ausländer möglich und zumutbar ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, er seine Pflichten jedoch nicht erfüllt, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass er bei einem Verstoß keine Geldleistungen mehr zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums erhält (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 23.7.2013 - L 23 AY 10/13 B ER = ZFSH/SGB 2013, 586).
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
3. Die Sprungrevision zu dem Bundessozialgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2012 für den Leistungszeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013 und begehrt unter teilweiser Aufhebung des Bescheides die Bewilligung ungekürzter Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz a. F. Soweit der Kläger darüber hinaus auch die Feststellung begehrte, dass die Bewilligung durch die oben genannten Bescheide für die Gewährung des physischen Existenzminimums durch Wertgutscheine statt durch Bargeld rechtswidrig gewesen ist, hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger ist seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Staates Kamerun, geboren 1968 in M., Kamerun. Er war seit dem 1994 verheiratet mit seiner Ehefrau L. E. Aus der Ehe ist sein Sohn J. E., geboren 2001, hervorgegangen. Nach den Angaben des Klägers soll er inzwischen von seiner Ehefrau geschieden worden sein. Seine Eltern A. und K. E. sowie sein Bruder lebten ebenfalls in Kamerun. Nach den Angaben des Klägers sollen diese inzwischen verstorben sein. Der Kläger besaß in Kamerun sowohl einen Pass als auch einen Reisepass. Seinen Angaben nach sei ihm der Pass in Kamerun anlässlich einer Verhaftung durch eine Polizeibehörde einbehalten worden. Seinen Reisepass will er im Rahmen der Einreise in das Bundesgebiet an seinen damaligen Begleiter namens “James„ 2002 übergeben haben. Der Kläger reiste erstmalig am 10. September 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 27. August 2003 abgelehnt; die dagegen geführte Klage blieb erfolglos. Seit dem 17. März 2004 ist sein Asylbegehren rechtskräftig abgelehnt und der Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. August 2003 wurde die Abschiebung des Klägers verfügt und er wurde zudem auch mit Bescheid vom 14. Juli 2009 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Im Zeitraum vom 3. Juni 2004 bis 18. April 2013 wurde er mindestens 19 Mal aufgefordert, bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken. Während die beiden ersten Aufforderungen durch die Ausländerbehörde des Beklagten vom 03. Juni 2004 und vom 30. November 2004 ihm lediglich pauschal aufgaben, bei der Passbeschaffung bei der Botschaft seines Heimatstaates Kamerun mitzuwirken, enthielten die weiteren Aufforderungen vom 30. September 2005, 08. Februar 2006, 22. Mai 2006, 14. März 2007 und vom 08. Januar 2008 jeweils eine ausführliche Darlegung, auf welchem Weg er welche Urkunden seines Heimatlandes beschaffen kann, um zu einem Identitätsnachweis zu gelangen, der es ihm ermöglicht, zur Ausstellung eines Passes, Passersatzdokumentes oder eines Laisser-Passer zu gelangen. In diesen Aufforderungen ist im Einzelnen aufgeführt, dass er sich z.B. an seine Ehefrau wenden könne, um die Eheurkunde zu erhalten, ferner, dass er sich auch an seinen Bruder oder seiner Eltern wenden könnte, um seine Geburtsurkunde zu erbeten. Zusätzlich ist angegeben, dass er seinen Personalausweis, der bei der Gendarmerie - seinen eigenen Angaben zufolge - vorliegen müsste, oder die Geburtsurkunde sich nach Deutschland schicken lassen könne. In der Folgezeit wurde der Kläger weitere 12 Mal vergeblich zur Mitwirkung aufgefordert, zuletzt hier am 07. November 2014.
Am 26. November 2008 sowie erneut am 17. Juni 2010 wurde der Kläger persönlich in Köln der Botschaft seines Heimatlandes Kamerun vorgestellt. Er wurde dort durch die Mitarbeiter der Botschaft sowohl in englischer als auch in französischer Sprache angesprochen, und ihm wurden Fragen zu seiner Identität und Herkunft ges...