Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Busfahrer für die Klägerin als Selbständiger oder in einer abhängigen Beschäftigung ausgeführt hat.
Der Beigeladene zu 1) hat seit dem 03.05.2004 ein Gewerbe zum Führen und Bedienen von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, sowie LKW, Baumaschinen und Omnibussen angemeldet. Für dieses Gewerbe erhielt er bei der Gründung einen Existenzgründungszuschuss der Agentur für Arbeit.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Knappschaft-Bahn-See stellte auf Antrag des Beigeladenen zu 1) für diese Tätigkeit mit Bescheid vom 07.10.2004 fest, dass es sich bei dieser Erwerbstätigkeit um eine selbständige Tätigkeit handele.
Mit Schreiben vom 16.10.2007 bestätigte die DRV Knappschaft-Bahn-See dem Beigeladenen zu 1), dass auch dann eine selbständige Tätigkeit vorliege, wenn er vorübergehend für einen längeren Zeitraum - von ggf. mehr als 12 Monaten - für ein Unternehmen tätig werde.
Der Beigeladene zu 1) fuhr in der Zeit vom 14.01.2009 bis 10.12.2011 Buslinien für die Klägerin.
Mit Schreiben vom 27.12.2011 bot die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 15.01.2012 bis 15.02.2012 an. Dieses lehnte der Beigeladene zu 1) ab (Schreiben vom 29.12.2011), da er sich als selbständig ansah unter Hinweis auf die Bestätigung der DRV Knappschaft-Bahn-See.
Im Rahmen der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung trug die Klägerin zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) am 14.02.2012 vor: Der Beigeladener zu 1) sei selbständiger Fahrer ohne eigene Betriebsmittel. Dies schließe Selbständigkeit nicht aus. Der Beigeladene zu 1) nehme keine Weisungen vom Auftraggeber entgegen; er müsse sich nur an den Linienfahrplan halten. Der Auftraggeber müsse sich auch an die Vorgaben der Verkehrsgesellschaft halten
Der Beigeladene zu 1) fahre nur bestimmte Linie; festangestellte Mitarbeiter müssten bei Bedarf verschiedene Linien fahren. Der Beigeladene zu 1) müsse nicht kurzfristig einspringen. Auch sei er für zwei weitere Firmen in dieser Zeit gefahren. Der Beigeladene zu 1) sei von der Klägerin öfters gefragt worden, ob er auch Samstag fahren könne. Dies habe der Beigeladene zu 1) abgelehnt. Dies spreche für Vertragspartner auf Augenhöhe.
Bei den Vertragsverhandlungen seien ganz bestimmte Linien festgelegt worden. Man habe sich auf sechs Linien geeinigt. Diese Linien fahre der Beigeladene zu 1), andere Linien könnten ihm von der Klägerin nicht übertragen werden.
Der Beigeladene zu 1) lege seinen Sicherheitsstandard zu Grunde: üblicherweise werden bei der Klägerin Winterreifen nur auf der Vorderachse aufgezogen. Der Beigeladene zu 1) habe an seinem Bus Winterreifen insgesamt aufziehen lassen.
Wenn der Beigeladene zu 1) unaufschiebbare Termine habe, übertrage er die Fahrten einem Bekannten (ehemaliger Busfahrer). Die Klägerin habe davon Kenntnis und nichts dagegen einzuwenden.
Der Beigeladene zu 1) trägt die Reinigungskosten für den Bus, wenn er ihn nicht selbst reinige. Auch bei einer eigenen Reinigung habe er die Reinigungsmittel selber zu kaufen.
Die Kosten für der Beigeladenen zu 1) werden bei der Klägerin als "Fahrdienst A." gebucht und nicht in einem Personalkonto.
Mit Bescheid vom 03.05.2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass eine Nachforderung von 53.788,01 Euro bestehe. Diese beruhe auf der abhängigen Beschäftigung von dem Beigeladenen zu 1), für den keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Der Beigeladene zu 1) stelle lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung. Wann und wo die Arbeitskraft eingesetzt werde, bestimme allein die Klägerin. Der Beigeladene zu 1) setzte kein eigenes Kapital ein, welches ein unternehmerisches Risiko zur Folge gehabt hätte.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 29.06.2012 traf die Beklagte die gleichen Feststellungen wie im Bescheid vom 03.05.2012, diesmal allerdings gerichtet an die korrekte Firmierung der Klägerin. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Mit Bescheid vom 31.05.2012 nahm die Beklagte den Bescheid vom 03.05.2012 aus formellen Gründen zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.06.2012 zurück.
Am 16.01.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiter vor, dass die Eingliederung in den Fahrplan keine innerbetrieblichen sondern außerbetrieblichen Ursachen habe, auf die die Klägerin keinen Einfluss hatte. Werbung sei für den Beigeladenen zu 1) nicht notwendig gewesen. Auch stehe die Entscheidung im Widerspruch zur Entscheidung der DRV Knappschaft-Bahn-See.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt schriftlich,
den Bescheid vom 29.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.112.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abz...