Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrags des versicherungspflichtigen Rentners
Orientierungssatz
1. Dem Krankenversicherungsbeitrag versicherungspflichtiger Rentner wird neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt.
2. Dabei wird ausschließlich auf den jeweiligen Zahlbetrag abgestellt, und nicht auf tatsächlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen.
3. Die Beitragsbemessung aufgrund des aktuellen Einkommens entspricht der gesamten Systematik der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
4. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Kläger zu leistenden Beiträge, wobei der Kläger deren Reduzierung auf die Hälfte damit begründet, dass er noch drei unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen habe.
Der jetzt 66-jährige, schwerbehinderte Kläger ist seit dem 1. Juli 2011 als Rentner bei der Beklagten Pflichtmitglied in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, wobei neben seiner gesetzlichen Rente auch Beiträge auf Versorgungsbezüge verbeitragt werden, letztere dabei in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes (Bescheide vom 29. September 2011, 29. November 2011 und 29. Oktober 2012). Er ist Vater von fünf Kindern (geboren 1978, 1980 Zwillinge, 1995 und 1997), wobei der 1980 geborene Sohn als schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 80 und dem Merkzeichen „H“ anerkannt ist und wegen des Bezuges einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagte zahlt. Auch seine Ehefrau zahlt als Mitglied der Beklagten eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kläger bezieht neben der gesetzlichen Versichertenrente, die ab Juli 2011 monatlich 1.664,58 € sowie ab Juli 2013 monatlich 1.705,18 € betrug, noch eine gleichbleibende Betriebsrente in Höhe von 2.035,27 €. Beide werden zu Beiträgen zur Kranken- wie zur Pflegeversicherung durch die Beklagte herangezogen.
Unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 7. Dezember 2012 hatte der Kläger mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 einen „deutlichen Abschlag“ der monatlich auch auf seine Versorgungsbezüge zu entrichtenden Beiträge begehrt und begründete dies zum einen damit, dass bei ihm - wie bei Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung - nur der halbe Beitragssatz anfallen dürfe, dass wegen des Umfangs der Beitragserhöhung und seiner übergangslosen Einführung er sich seinem Vertrauen verletzt fühle und er schließlich aufgrund seiner fünf leiblichen Kinder, die für die zukünftige Generation sorgen müssten, besser zu stellen sei. Die jetzige Regelung begünstige kinderlose Personen, was mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im „Beitragskinderurteil“ nicht zu vereinbaren sei. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen erläutert hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2013 erläuternd mit, wie sich die von ihm geforderten Beiträge ab dem 1. Juli 2013 berechnen.
Nachdem die Beklagte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 8. August 2013 ihre Rechtsauffassung bestätigt und das Schreiben vom 16. Juli 2013 bereits als Verwaltungsakt ansah, hat der Kläger hiergegen am 14. April 2014 Widerspruch mit dem Ziel erhoben, ab dem 1. Juli 2011 seine Beiträge entweder unter Abzug der durchschnittlichen Unterhaltskosten für seine drei Kinder zu berechnen oder hilfsweise nur noch in Höhe von fünfzig Prozent der gegenwärtigen Bemessung festzusetzen und ihm die dadurch zu viel gezahlten Beiträge zu erstatten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2014 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16.06.2014 beim hiesigen Gericht erhobene Klage, mit der der Kläger weiterhin die rückwirkende Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nur „unter Abzug der durchschnittlichen Unterhaltskosten für drei Kinder vom Bemessungsentgelt“, hilfsweise reduziert auf die Hälfte begehrt sowie die dadurch überhöht gezahlten Beiträge zu erstatten. Er hält angesichts der Tatsache, dass seine gesamte monatliche Beitragslast in Höhe von zuletzt 531,97 € deutlich über den Beiträgen seiner aktiven Beschäftigungszeit liege, dies für ungerecht. Zudem verstoße die seiner Ansicht nach bestehende „Transfer-Ausbeutung“ durch eine Nicht-Berücksichtigung seiner Erziehungsleistungen gegen die Grundrechte aus Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. Zumal er im Hinblick auf seine Betriebsrente den Beitrag zur Krankenversicherung allein trage, womit sein Vertrauen auf eine angemessene Rente unter Verstoß seiner sozialrechtlichen Eigentumsposition nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt worden sei. Durch die Erziehung von fünf Kindern trage er zum Erhalt und zu...