Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung des privaten Pflegeversicherungsverhältnisses bei Nachweis der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung
Orientierungssatz
1. Die wirksame Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrags setzt nach § 205 Abs. 1 S. 2 VVG ein Kündigungsschreiben sowie den Nachweis der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung voraus.
2. Hierzu reicht die Vorlage eines SGB 2-Bewilligungsbescheides nicht aus, um den Eintritt der Versicherungspflicht nachzuweisen. Vielmehr muss der Betroffene eine besondere Bescheinigung der Kranken- und Pflegekasse beantragen, aus welcher hervorgeht, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
3. Wird dieser Nachweis verspätet vorgelegt, so kann das private Versicherungsverhältnis nach § 205 Abs. 2 S. 4 VVG erst in dem Monat beendet werden, in welchem der Versicherungsnachweis vorgelegt wurde.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.347,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.09.2017 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro und Mahnkosten in Höhe von 6,80 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat der Klägerin 1/3 der Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um rückständige Beiträge aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.11.2016.
Zwischen den Beteiligten besteht ein privater Pflegeversicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 123456789, dessen Grundlage die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PVV und Tarifbedingungen) sind. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung betrug im Jahr 2014 monatlich 35,73 Euro und ab Januar 2015 monatlich 39,95 Euro. Der Beklagte zahlte die fälligen Beiträge trotz Mahnung ab dem 01.09.2009 nicht mehr an die Klägerin. Daraufhin beantragte die Klägerin am 25.01.2017 beim Amtsgericht Coburg den Erlass eines Mahnbescheides. Dieser wurde am 26.01.2017 erlassen und dem Beklagten am 31.01.2017 zugestellt. Dagegen legte der Beklagte am 10.02.2017 Widerspruch ein. Das Verfahren wurde am 25.08.2017 antragsgemäß zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das hiesige Gericht abgegeben (Eingang der Klage am hiesigen Gericht am 07.09.2017).
Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 21.08.2017 begründet. Sie hat zunächst vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch aus den Beitragsrückständen für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2016 stünde ihr in Höhe von 3.169,13 Euro zu, die Anwaltskosten i.H.v. 413,64 Euro, die Mahnkosten i.H.v. 6,80 Euro sowie die Zinsen seien als Verzugsschaden vom Beklagten zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 wurde die Klage nach gerichtlichem Hinweis für die Jahre 2009 bis 2013 teilweise zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.347,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro und Mahnkosten in Höhe von 6,80 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Klage abzuweisen.
Er teilte mit, dass er seit Jahren arbeitslos sei und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehe. Er sei seit 2010 bei seiner Ehefrau gesetzlich mitversichert im Rahmen der Familienversicherung. Vorgelegt wurde ein Bewilligungsbescheid des Landkreises ... - Kreisagentur für Beschäftigung - über Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 30.11.2017. Dem Bescheid ist auf Seite 2 (Bl. 75 d. Gerichtsakte) zu entnehmen, dass der Beklagte Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erziele und während des Bezuges von ALG II-Leistungen bei der DAK-Gesundheit Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bestünde.
Mit Schreiben vom 19.01.2018 hat das Gericht den Beklagten auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrags unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen des § 205 Versicherungsvertragsgesetztes (VVG) hingewiesen.
Mit Schreiben vom 06.04.2018 hat das Gericht die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.347,61 Euro wegen Beitragsrückständen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.11.2016. Der Anspruch ergibt sich aus dem Pfl...