Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Übungsleiter
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Ist ein Übungsleiter in die betriebliche Organisation seines Auftraggebers zu vorgegebenen Arbeitszeiten eingegliedert, hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, muss er sich nicht um eine Vertretung im Verhinderungsfall kümmern, bezieht er ein vereinbartes festes monatliches Gehalt und hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) zur Kranken- und Rentenversicherung.
Die Beklagte führte im Juni 1994 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Im Kontenabstimmungsbericht vom 28.06.1994 wurden unter anderem für die Beigeladene zu 1) Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für die Zeit von Januar 1990 bis Mai 1994 in Höhe von insgesamt 20.042,40 DM nacherhoben, Die Beklagte wies darauf hin, daß die Beigeladene zu 1) als Übungsleiterin gegen ein monatliches Entgelt von 1.200,00 DM beschäftigt sei. Es handele sich um ein fest vereinbartes Entgelt, das durch Vertrag festgelegt sei. Ebenfalls vertraglich geregelt sei, daß die Übungsstunden zu den angesetzten Zeiten durchzuführen seien. Die Entgelte würden regelmäßig an die Beigeladene zu 1) gezahlt. Eine Rechnungsstellung erfolge nicht. Es handele sich daher um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 08.07.1994 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13.02.1995 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.02.1995 der bei dem Sozialgericht Darmstadt am 24.02.1995 eingegangen ist, Klage erhoben.
Durch Beschluß vom 03.04.1995 hat das Gericht Frau C. C. sowie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, gemäß §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beigeladene zu 1) übe eine selbständige Tätigkeit aus. Sie sei nicht fest in den Organisationsbereich des Vereins eingegliedert. Sie sei nicht an geschäftsleitende Weisungen gebunden. Die Beigeladene zu 1) handele in eigener Verantwortung. Ein Übungsleiter organisiere in eigener Verantwortung die Übungseinheiten. Die Klägerin gebe lediglich Ort und Zeit der zu erbringenden Leistung vor. Die Beigeladene zu 1) trage auch ein erhebliches Unternehmerrisiko. Die jeweilige Verlängerung des Vertragsverhältnisses hänge vom Erfolg der Tätigkeit, vorliegend von der Akzeptanz der erbrachten Leistungen bezüglich der Vereinsmitglieder, ab. Steuerrechtlich würde eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt. Es gebe keine Verdienstabrechnungen und schriftliche Verträge. Jedoch würde die Beigeladene zu 1) mittlerweile Rechnungen stellen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 28.06.1994 in Gestalt des Bescheides vom 13.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.1995 bezüglich der Beigeladenen zu 1) aufzuheben und festzustellen, daß Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) zur Kranken- und Rentenversicherung als Arbeitnehmerin nicht besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) entspreche der einer Angestellten. Nach der Verkehrsanschauung wäre die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) analog einer Sportlehrerin bzw. Krankengymnastin gleich zu erachten.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Die Beigeladene zu 1) trägt vor, ihr Ehemann sei Studioleiter des Studios der Klägerin, in dem sie auch tätig sei. Sie sei von Beruf Diplom-Sportlehrerin und habe 2 Kinder. Der Kontakt mit der Klägerin sei so zustande gekommen, daß ihr Ehemann bei Öffnung des Studios sie an die Klägerin vermittelt habe. Sie sei dort üblicherweise Montags abends drei Stunden tätig. Dieser Umfang werde jedoch zeitweise durchaus überschritten, wenn sie Sonderprogramme, z. B, Gymnastik für Kinder, anbiete, Ansonsten sei sie noch anwesend z. B. bei Präsentationen oder bei Tagen der offenen Tür. Es bestehe bei ihrer Verhinderung die Möglichkeit, daß die Zeiten geändert würden. Dies werde dann von ihr mit ihrem Mann im vorhinein abgesprochen. Das Studio sei grundsä...