Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2012 wird aufgehoben, soweit die Beklage aufgrund der Beschäftigung des Klägers für die C. für die Zeit ab dem 1.1.2012 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger 50% der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligen einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1) als abhängig Beschäftigter zu betrachten ist und damit in den Zweigen der Sozialversicherung als Beschäftigter pflichtversichert ist.

Die Beigeladene zu 1) ist eine Gesellschaft für Handel mit Lebensmittel und Beratung und dem "Non-Food"-Bereich. Der Kläger ist mit 49 % an der Gesellschaft beteiligt und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Die Geschäftsführertätigkeit bekleidet er seit dem 1.9.2010, also seit der Gründung der Gesellschaft. An der Beigeladenen zu 1) sind 2 weitere Gesellschafter beteiligt, nämlich Herr I. E. mit 49 % der Geschäftsanteile und die GE. AG mit 2 % der Geschäftsanteile.

Am 3.3.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Statusfeststellung mit dem Ziel der Feststellung einer selbständigen Tätigkeit. Er teilte mit, dass er bei der Beigeladenen zu 2 und 3 gesetzlich kranken- und pflegeversichert sei. Weiter gab der Kläger an, dass er durch vertragliche Sonderrechte Gesellschafterbeschlüsse nicht verhindern könne. Er übe das Stimmrecht auch nicht für Dritte aus. Einem Weisungsrecht unterliege er nicht. Er könne seine Tätigkeit frei gestalten. Ab September 2010 habe er 4.000,- € monatlich verdient und ab November 2011 monatlich 5.500 €. Außerdem sei er als Gesellschafter am Gewinn der Gesellschaft beteiligt.

Der Kläger legte den Gesellschaftsvertrag und seinen Geschäftsführervertrag vor.

In dem Gesellschaftsvertrag ist insbesondere die Verteilung der Gesellschaftsanteile geregelt. Im Geschäftsführervertrag des Klägers vom 1.9.2010 heißt es wörtlich insbesondere:

§ 1 Vertretung

Der Geschäftsführer übernimmt ab 01. September 2010 die Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, und zwar vorläufig alleine. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er befreit.

(…)

Die Gesellschaft kann jederzeit neben ihm weitere Geschäftsführer oder Prokuristen bestellen und die Vertretungsmacht und Geschäftsführung neu regeln.

§ 2 Geschäftsführung

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und hat die verantwortliche Leitung und Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung der Gesellschaft, der Geschäftsordnung, der Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie diesem Anstellungsvertrag.

(….)

§ 3 Vertragsdauer / Kündigung / Freistellung / Beendigung

Dieser Vertrag beginnt am 01. September 2010 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist z.B. die Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung, schwere Verstöße des Geschäftsführers gegen die im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen der Geschäftsführung oder gegen Weisungen der Gesellschafterversammlung, ferner die Liquidation der Gesellschaft.

(….)

§ 4 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und ist von dem Geschäftsführer in diesem Rahmen frei und eigenverantwortlich zu gestalten. Er ist jedoch gehalten, jederzeit, wenn und soweit es das Wohl der Gesellschaft erfordert, zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen.

§ 5 Vergütung

Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein festes zu zahlendes Gehalt in Höhe von EUR 4.000,00, zahlbar am Ende eines jeden Monats.

§ 6 sonstige Leistungen

Bei Geschäftsreisen hat der Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz seiner Spesen; übersteigen die aufgewendeten Spesen die nach steuerlichen Vorschriften zulässigen Höchstbeträge, so sind diese Ausgaben einzeln zu belegen.

§ 7 gesetzliche Versicherungspflicht

Da der Geschäftsführer bei der Gestaltung seiner Arbeitsleistung keinem Direktionsrecht unterliegt, besteht keine Versicherungspflicht des Geschäftsführers in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

(…)

§ 11 Urlaub

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen.

(…)

§ 12 Fortzahlung der Bezüge

Ist der Geschäftsführer infolge Erkrankung vorübergehend daran gehindert, seine Tätigkeit als Geschäftsführer auszuüben, wird ihm die vertragliche Vergütung für die Dauer von 6 Wochen weitergezahlt. Das gleiche gilt für andere unverschuldete Verhinderungen. (…)

Am 10.2.2011 haben alle 3 Gesellschafter der Beigeladenen zu 1) beschlossen, dass der Kläger eine Gehaltserhöhung vo...

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