Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) sowie um Vorverfahrenskosten.

Die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden, in den Jahren 1984 und 1987 geborenen Kläger zu 3. und 7. stehen gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern seit mehreren Jahren im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten. Die Familie bewohnte ab dem 01.04.2015 eine 4-Zimmer-Wohnung in der C-Straße in A-Stadt. Hierfür fiel eine Gesamtmiete von 725 € an, wobei hierin ein Abschlag für Haushaltsstrom i.H.v. 125 € und eine Garagenmiete i.H.v. 50 € enthalten war. Die Garage wurde von den Klägern allerdings zum 01.07.2016 gekündigt.

Durch Bescheid v. 27.09.2016 bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen für den Zeitraum 10/16 - 03/17. Hierbei berücksichtigte er monatlich Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 550 €.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben v. 24.10.2016 Widerspruch ein. Die berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu gering. Zudem werde zu Unrecht noch Elterngeld für das Kind C. angerechnet.

Am 05.12.2016 brannte das Wohnhaus der Kläger ab, weshalb sie vorübergehend in eine Obdachlosenunterkunft umziehen mussten. Am 27.12.2016 zogen sie dann in eine neu angemietete Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Sie legten eine Mietbescheinigung vor, wonach die Bruttokaltmiete 650 € und die Heizkosten 150 € monatlich betragen sollten.

Durch Änderungsbescheid v. 30.12.2016 berücksichtigte der Beklagte für den Zeitraum 01-03/17 die neuen Mietaufwendungen. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Nutzungsentschädigung für die Notunterkunft direkt an die Stadt A-Stadt gezahlt worden sei.

Durch Änderungsbescheid v. 20.01.2017 für den Zeitraum 02-03/17 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses. Die Beklagte fügte eine Rechtsbehelfsbelehrung an, wonach gegen den Bescheid der Widerspruch statthaft sein sollte.

Durch weiteren Änderungsbescheid v. 26.01.2017, ebenfalls für den Zeitraum 02-03/17, berücksichtigte der Beklagte zusätzlich einen Mehrbedarf bei Schwangerschaft und eine Änderung des Einkommens. Erneut sollte nach der Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruch statthaft sein.

Am 02.02.2017 teilten die Kläger mit, dass am 27.01.2017 zwei weitere Töchter und die Mutter des Klägers zu 3., Frau J. B., in die Wohnung eingezogen seien. Die Miete habe sich daher ab dem 01.02. auf 900 € erhöht.

Die Kläger legten mit Schreiben v. 17.03.2017 auch Widerspruch gegen die Bescheide v. 20. und 26.01.2017 ein. Die Miete müsse vollständig übernommen werden.

Durch Änderungsbescheid v. 21.02.2017 für den Zeitraum 02-03/17 berücksichtigte der Beklagte dann die neue Miete, zog aber für die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Mutter einen sog. Kopfteil i.H.v. 1/10 der Miete ab.

Durch Bescheid v. 06.07.2017 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 10/16 - 03/17 endgültig fest. Es ergab sich eine Nachzahlung zugunsten der Kläger i.H.v. 181,54 €. An der Höhe der berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung änderte sich nichts.

Durch Widerspruchsbescheid v. 28.12.2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid v. 27.09.2016 zurück und verwarf die Widersprüche gegen die Änderungsbescheide v. 20.01. und 26.01.2017 als unzulässig. Kosten für die Widerspruchsverfahren seien nicht zu erstatten.

Die Kläger erhoben am 01.02.2019 Klage beim Sozialgericht Darmstadt.

Sie führten aus, die berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu niedrig. Die in der Gesamtmiete enthaltenen Stromkosten müssten ebenfalls als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, da hier eine Pauschalinklusivmiete vereinbart worden sei. Ihre Wohnräume in der C-Straße hätten über keinen Stromzähler verfügt. Zudem habe ab dem Zeitpunkt des Zuzuges der Mutter des Klägers zu 3. kein Kopfteil für diese abgezogen werden dürfen, da sie sich nicht an den Mietkosten beteiligt habe und dazu aufgrund ihrer geringen Witwenrente auch nicht in der Lage gewesen sei. Auch sei die Anrechnung des Elterngeldes fehlerhaft. Zudem hätten die Änderungsbescheide v. 20.01. + 26.01.2017 die falsche Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt wörtlich,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Er beruft sich auf die in den Bescheiden gegebene Begründung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Der Antrag, die Bescheide v. 27.09.2016, 30.12.2016, 20.01.2017, 26.01.2017, 21.02.2017 und 06.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 28.12.2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, ist zulässig, aber unbegründet.

Der endgültige Festsetzungsbe...

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