Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Klägerin ab dem 01.01.2005 zu leistenden Beiträge, wobei strittig ist, ob die Beklagte - hier im Wege der Schätzung - berechtigt ist, auch Einkommen des Ehemannes bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

In der von der Beklagten erlassenen und vom Versicherungsamt genehmigten Satzung vom 01.01.2004 in der Fassung des zweiten Nachtrages (gültig ab 01.02.2005) wird in § 36 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder) geregelt:

(Abs. 1)

Für die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder sind die durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (ein 1/12 der Bruttojahreseinnahmen) maßgebend, wobei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes zu berücksichtigen ist. Alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung heranzuziehen.

(Abs. 2)

Bei freiwilligen Mitgliedern, deren nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört, ist für die Einstufung die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner zugrunde zu legen. Sind unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, so werden die maßgebenden monatlichen Einnahmen vorab je Kind um einen Betrag in Höhe eines Drittels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) gekürzt.

…. Für die Bemessung der Beiträge ist höchstens die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze-Krankenversicherung zugrunde zu legen. Die Sätze eins bis vier gelten nicht, wenn die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds den danach ermittelten Betrag übersteigen.

In § 37 der Satzung (Einstufung freiwilliger Mitglieder und Höhe der Beiträge) heißt das:

„ (Abs 1)

Für die Einstufung freiwilliger Mitglieder gilt:

1. Arbeiter und Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, gehören ungeachtet der Höhe ihrer monatlichen Arbeitsentgelte der Beitragsgruppe U 2 (= Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf von sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit) an

2. Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer (Selbstständige) werden entsprechend ihrem monatlichen beitragspflichtigen Einkommen und ihrem ausgeübten Wahlrecht

a) der Beitragsgruppe U 1 = mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit

b) der Beitragsgruppe U 4 = mit Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf von sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit

c) der Beitragsgruppe U 3 = ohne Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit eingestuft.

Soweit sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie beantragen, den Beitragsgruppe mit Anspruch auf Krankengeld (U 4 oder U 1) zugeteilt zu werden. Während des laufenden Mitgliedschaftsverhältnisses als Selbstständiger wirkt der Antrag mit dem ersten des auf den Antrag folgenden siebten Monats.

…..

Ändern sich die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen, so ändert sich die Beitragshöhe nach Bekanntgabe durch das Mitglied mit dem ersten des folgenden Monats. Werden die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nicht ausreichend nachgewiesen, so erfolgt eine Einstufung in die höchsten Beitragsstufen ohne Anspruch auf Krankengeld. Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen sind grundsätzlich durch amtliche Unterlagen (letzter Einkommenssteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag neuesten Datums) nachzuweisen.

3. Freiwillige Mitglieder, die keiner Beitragsgruppe nach den Nummern eins und zwei zugeordnet werden können, gehören entsprechend ihren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Beitragsgruppe U 3 an. Dies gilt auch für Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die nur geringfügig selbstständig sind.

 (Abs. 2)

Die Höhe des monatlichen Beitrages für freiwillige Mitglieder richtet sich nach

1. den monatlich beitragspflichtigen Einnahmen

2. der Beitragsgruppe, der sie angehören,

3. der für diese Beitragsgruppe maßgebenden Beitragssätze nach § 34 Abs. 1 bis 3.

Abweichend hiervon ist der Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig versicherte Mitglieder, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge beziehen oder die neben der Rente ein Arbeitseinkommen erzielen, nach den durchschnittlichen tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen. Ergänzend zu § 34 sind dabei folgende Beitragssätze zu beachten:

1. Aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Versorgungsbezügen und aus Arbeitseinkommen, da es neben einer solchen Rente oder einem Versorgungsbezug erzählt wird, sind die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten.

2. Aus Renten und Landabgaberente nach dem ALG sind die Beiträge nach dem halben allgemeinen Beitragssatz zu entrichten, soweit diese als Versorgungsbezüge gelten.

(Abs. 3)

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die KEH unter Beach...

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