Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anpassung der Altersrente wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) streitig.

Im Rahmen des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Augsburg vom 12. April 2001 wurde ein Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau, B. A., für den Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis 30. April 2000 dahingehend durchgeführt, dass durch Übertragung der Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes vom Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehegatten zu übertragen sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg ist seit dem 6. Juni 2001 rechtskräftig.

Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2008 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Januar 2009. In der Anl. 5 wurden die Auswirkungen des zulasten des Versicherungskontos durchgeführten Versorgungsausgleiches dargestellt.

Am 4. Oktober 2010 teilte die Deutsche Rentenversicherung Schwaben der Beklagten mit, dass die geschiedene Ehegattin des Klägers am 16. August 2010 verstorben sei. Diese habe vom 1. Juli 2006 bis 31. August 2010 eine Regelaltersrente bezogen.

Im Februar 2011 beantragte der Kläger die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Punkte aus dem Versicherungskonto der verstorbenen geschiedenen Ehefrau zurück zu übertragen. Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wäre ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben sei. Die Anpassung finde jedoch nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Da die ausgleichsberechtigte Person mehr als 36 Monate Rentenleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe, sei der Antrag auf Anpassung abzulehnen.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 verwies der Kläger auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2018 woraus sich ein Anspruch auf Neuberechnung der Rentenpunkte ergebe. Er beantragte die Rückübertragung der im Versorgungsausgleich an die verstorbene geschiedene Ehegattin übertragenen Werte.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2020 mit, dass Abänderungsanträge zuständigkeitshalber beim Familiengericht einzureichen seien.

Mit Schreiben vom 31. März 2020 widersprach der Kläger dem Inhalt des Schreibens vom 26. Februar 2020. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes, Az. XII ZB 466/16 vom 16. Mai 2018 gehe eindeutig hervor, dass der Versorgungsausgleich ohne Abzug zurückgeführt werden müsse. Die Beklagte werde aufgefordert, über den Antrag des Klägers zu entscheiden.

Auf Nachfrage der Beklagten bei Amtsgerichts Augsburg, Familiengericht, wurde mitgeteilt, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich zuständigkeitshalber an das örtlich zuständige Amtsgericht Groß-Gerau abgegeben worden sei. Das Amtsgericht Groß-Gerau übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juli 2020 eine Mitteilung an den Kläger vom 14. Juli 2020 zur Kenntnis. Zuständige Richterin werde derzeit nichts weiter veranlassen, sofern der Kläger nicht mitteile, dass er das Verfahren weiterbetreiben wolle.

Mit Bescheid vom 9. September 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich ab, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sein. Die ausgleichsberechtigte Person B. A. habe länger als 3 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Die Rente des Klägers werde daher weiterhin um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt.

Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Der § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz sei verfassungswidrig. Es sei nicht hinzunehmen, dass der Kläger ein Eingriff in seine Rentenleistung hinnehmen müsse, wenn seine ehemalige Ehefrau bereits verstorben sei. Hierbei sei der Alternativ Fall zu beachten, wenn der Kläger und seine ehemalige Ehefrau zum Zeitpunkt des Ablebens noch verheiratet gewesen wären, so wäre der Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau mit ihrem Tode erloschen. Der Kläger hätte er weder Geld-noch Sachmittel zur Verfügung stellen müssen. Nun habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass nur weil die ehemalige Ehefrau länger als 36 Monate die Versorgungsausgleichsleistungen bezogen habe, der Kläger auch über ihren Tod hinaus sich so behandeln lassen müsse, als ob noch ein Versorgungsausgleich dergestalt zu leisten wäre, dass die einstige Ehefrau Unterhalt beanspruchen könne. Dies stelle einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff inArt. 14 Abs. 1 GG dar. Es liege aber auch ein nicht zu rechtfertigender Eingriff inArt. 3 Abs. 1 GG vor. Es liege schon kein sachlicher Grund vor, weshalb Personen deren...

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