Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruchseinschränkung bei Leistungen nach § 3 AsylbLG

 

Orientierungssatz

1. Ein rechtskräftig als Asylberechtigter Abgelehnter ist als vollstreckbar Ausreisepflichtiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt.

2. Die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist. wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Erhält der Antragsteller Schutz u. a. in Italien, so liegen die Voraussetzungen nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG vor.

 

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 11. April 2018 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm vorläufig weiterhin Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung zu gewähren.

Der Antragsteller ist eritreischer Staatsangehöriger und beantragte zunächst die Anerkennung als Asylberechtigter in Italien. Am 21. August 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde dem Antragsgegner am 27. August 2015 zugewiesen; seither erhält der Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG (Bescheid vom 27. August 2015). Es beantragte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter.

Am 15. Dezember 2015 wurde ihm in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Antrag auf Gewährung von Asyl in Deutschland wurde mit Bescheid vom 11. Mai 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts H. vom 6. April 2017 abgewiesen. Die Entscheidung ist seit dem 29. April 2017 rechtskräftig.

Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 29. April 2017 vollziehbar. Am 30 Juni 2017 wurde die Abschiebung nach Italien durch die zuständige Ausländerbehörde des Landkreises W. angeordnet. Der Termin wurde storniert, da die Staatsanwaltschaft D. wegen eines anhängigen Strafverfahrens keine Freigabe für die Abschiebung erteilte. Das Amtsgerichts Z. verurteilte den Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe vom 2 ½ Jahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Änderung der laufenden Leistungen nach dem AsylbLG an und wies darauf hin, dass er bereits Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhält, so dass nach § 1 a Abs. 4 AsylbLG nur abgesenkte Leistungen zu gewähren seien.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2018 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 27. August 2015 zum 28. Februar 2018 auf und bewilligte für (ab) dem Monat März 2018 dem Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG nur noch eingeschränkt. Der Antragsteller erhielt nunmehr monatliche Leistungen in Höhe von 165,84 EUR. Kosten der Unterkunft und Heizung sowie für Wohnen und Energie wurden als Sachleistung bewilligt. Die Leistungseinschränkung wurde bis zum 31. August 2018 befristet. Die Anspruchseinschränkung beruhe auf § 1a Abs. 4 AsylbLG, da dem Antragsteller bereits Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werde.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 7. März 2018 Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

Mit seinem Antrag vom 11. April 2018 auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Dessau-Roßlau gewandt. Die Leistungskürzung sei rechtswidrig darauf gestützt worden, dass er aus von ihm zu vertretenden Gründen, die Abschiebung verzögere. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, durch sein Verhalten die Ausreise verhindert oder verzögert zu haben. Er habe nicht die alleinige Ursache für die Verzögerung gesetzt. Vielmehr obliege es der Staatsanwaltschaft D. durch ihre Zustimmung den Vollzug der Abschiebung zu ermöglichen. Die unterbliebene Ausreise beruhe nicht auf Gründen, die er zu vertreten habe. § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch "Vertretenmüssen" im Sinne des § 1a Abs. 2 S. 2 AsylbLG Voraussetzung einer zulässigen Leistungskürzung sei. Die Rückkehr nach Italien sei zudem unzumutbar.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig und sofort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem AsylbLG in gesetzlich vorgesehener Höhe zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner hält seinen Bescheid vom 19. Februar 2018 für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie dem weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf die Akte des Gerichts und die beigezogene Akte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.

Der Eilantrag ist statthaft als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach ...

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