Tenor
Auf die Erinnerung vom 7. März 2017 gegen die Prozesskostenhilfefestsetzungsentscheidung vom 16. Februar 2017 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 19. Mai 2017 der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - S 30 AS 1924/16 - wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 452,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer macht als beigeordnete Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau geltend, indem um die Kostenentscheidung in einem Widerspruchsverfahren gerichtet auf weitere Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - für die Zeit vom 21. Juni bis zum 1. September 2016 gestritten wurde.
Die von dem Erinnerungsführer im Widerspruchsverfahren vertretene Klägerin beantragte Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 26. August 2016 bewilligte das Jobcenter Landkreis W. (Beklagter) ausschließlich die Regelleistung für die streitige Zeit. Am 6. September 2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass auch Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 1. September 2016 entstehen würden und reichte einen Mietvertrag ein. Am 12. September 2016 zeigte sich der Erinnerungsführer an und erhob gegen die Leistungsbewilligung vom 26. August 2016 Widerspruch. Eine Begründung wurde vorbehalten. Mit Änderungsbescheid vom 11. November 2016 berücksichtigte der Beklagte die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft, den Warmwasserkostenpauschale und das bezogene Kindergeld und bewilligte weitere 18,95 € für den 1. September 2016. Im Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016 erklärte der Beklagte keine Kostenübernahme.
Mit Klage vom 17. November 2016 begehrte die Klägerin die Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren und beantragte unter Beiordnung des Erinnerungsführers Prozesskostenhilfe. Zur rechtlichen Begründung trug der Erinnerungsführer vor, der Widerspruch habe Erfolg gehabt. Nach richterlichem Hinweis vom 19. Dezember 2016 unterbreitete der Beklagte einen Vergleichsvorschlag, wonach er die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren und das Klageverfahren übernehme und der Rechtsstreit für erledigt erklärt werde. Nach Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 13. Januar 2017 erklärte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 die Annahme des Vergleichsangebotes.
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017, zugegangen am 26. Januar 2017, beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Höhe von 618,80 €.
Mit Schreiben und Prozesskostenhilfefestsetzungsentscheidung vom 16. Februar 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf 135,66 € fest.
Mit Erinnerung vom 7. März 2017 hat der Erinnerungsführer gegen die Reduzierung der Verfahrens- und der Einigungsgebühr Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, es liege die Festsetzung der Mindestgebühr sei grotesk, da für die Klägerin eine Rechnung von ca. 400,00 € streitig gewesen sei. Allein der richterliche Hinweis verdeutliche, das Vorliegen eines Durchschnittsfalles.
Mit Abhilfeentscheidung vom 19. Mai 2017 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Einigungsgebühr in Höhe von 50,00 € zzgl. Umsatzsteuer und weiterer Auslagen auf insgesamt 142,80 € festgesetzt.
II.
Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die PKH-Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse insgesamt zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Unrecht auf 142,80 € festgesetzt. Die Kammer hält diese Vergütung für unangemessen.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten des Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zur Verfügung steht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem...