Tenor
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 25. Oktober 2016 gegen den Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss vom 5. Juli 2016 der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - S 39 AS 88/13 - wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 262,16 € festgesetzt.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 21. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer macht als beigeordnete Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau geltend, indem um die Kostenentscheidung in einem Widerspruchsverfahren (W11647/12) gerichtet auf Feststellung der Notwendig der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (W11201/12) gestritten wurde.
Der von dem Erinnerungsführer im Widerspruchsverfahren (W11201/12) vertretene Kläger beantragte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 21. August 2012 bewilligte das Jobcenter - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Beklagter) Leistungen für den Monat September 2012. Gegen die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung erhob der Erinnerungsführer Widerspruch, dem der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 29. Oktober 2012 nachkam. Zugleich erklärte der Beklagte, die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren zu übernehmen.
Hiergegen erhob der Erinnerungsführer Widerspruch, der unter dem Aktenzeichen W 11647/12 erfasst wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruchsbescheid zurück und erklärte, dass er auch die notwendigen Kosten auf Antrag erstattet, welche durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind.
Hiergegen erhob der Erinnerungsführer Klage und beantragte ausdrücklich, die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren W 11201/12 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in diesem Vorverfahren auszusprechen. Zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe.
Am 27. März 2014 führte das Sozialgericht drei Erörterungstermine durch und bewilligte am 23. Juli 2014 Prozesskostenhilfe. Nachdem der Erinnerungsführer seine Kostenrechnung für das Widerspruchsverfahren W 11201/12 einreichte (75,00 € Geschäftsgebühr) erklärte der Beklagte, diese Kosten zu übernehmen und der Erinnerungsführer erklärte mit Schriftsatz vom 30. April 2015 den Rechtsstreit für erledigt
Mit Schriftsatz vom 30. April 2015, zugegangen am 7. Mai 2015, beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Höhe von 758,98 €.
Mit Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss vom 5. Juli 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf 532,88 € fest. Die beantragte Festsetzung der Einigungsgebühr sei abzulehnen, da das Verfahren durch Rücknahme endete.
Mit Erinnerung vom 21. Juli 2016 hat der Erinnerungsführer gegen die Absetzung der Einigungsgebühr Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, im Erörterungstermin habe das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet mit dem der Kläger einverstanden gewesen sei.
Der Bezirksrevisor bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat nach Übersendung des Beschwerdeverfahrens am 25. Oktober 2016 selbst Erinnerung gegen den Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss vom 5. Juli 2016 erhoben und ausgeführt, aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit sei die Verfahrensgebühr nur in Höhe von ¼ der Mittelgebühr und die Terminsgebühr wegen der Dauer des Termins nur in Höhe von ½ der Mittelgebühr entstanden. Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden.
II.
Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die PKH-Festsetzungsentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von dem Bezirksrevisor bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhobene Erinnerung ist zulässig und begründet. Die vom Erinnerungsführer erhobene Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse insgesamt zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Unrecht auf 532,88 € festgesetzt. Die Kammer hält diese Vergütung für unangemessen.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten des Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsan...