Tenor
Auf die Erinnerung werden die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 639,63 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.09.2017 im Verfahren S 23 AS 1937/14. Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 nebst Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008, der Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 sowie der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) streitig.
In den abgeschlossenen Verfahren S 23 AS 1937/14 und S 23 AS 81/15 haben die Kläger die Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft begehrt. Der Beklagte hatte insoweit unter Anwendung seiner Mietobergrenze lediglich einen geminderten Betrag als angemessen angesehen und bewilligt.
Mit Beschluss vom 05.02.2015 hat das Sozialgericht Detmold im Verfahren S 23 AS 1937/14 den Klägern Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 14.11.2014 bewilligt und den Erinnerungsführer beigeordnet.
Mit weiterem Beschluss vom 27.04.2017 hat das Gericht schließlich festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein Vergleich zustande gekommen ist. Hierin hat sich der Beklagte verpflichtet, an die Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.10.2014 weitere Bedarfe für Unterkunft in Höhe von monatlich 31,40 EUR zu zahlen. Zudem hat sich der Beklagte verpflichtet, die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 50 % zu erstatten.
Am 24.08.2017 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. dem VV RVG:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 Euro unter Anrechnung der Geschäftsgebühr zu 50 % - 75,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 90,00 Euro (Fiktive) Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 270,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VVRVG 300,00 Euro Entgelte für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 905,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 171,95 Euro
Zwischensumme 1076,95 Euro
Abzüglich Vorschuss - 437,32 Euro
Gesamtsumme 639,63 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 258,53 Euro fest. Die Bedeutung der Angelegenheit sei knapp durchschnittlich, ebenso wie der Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei als unterdurchschnittlich zu bewerten. Dies gelte auch für die Einkommensverhältnisse der Kläger. Insgesamt könne daher nur eine unterdurchschnittliche Verfahrensgebühr i. H. v. 200,00 Euro als angemessen angesehen werden. Dies gelte gerade auch im Hinblick auf die Zahl der gleich gelagerten Fälle, das Ineinandergreifen der Verfahren S 23 AS 1937/14 und S 23 AS 81/15 und die sich daraus ergebenden Synergieeffekte. Dementsprechend ermäßige sich die Einigungsgebühr auf 200,00 Euro, die Terminsgebühr auf 180,00 Euro und die Erhöhungsgebühr auf 60,00. Die Mehrwertsteuer reduziere sich entsprechend.
Hiergegen legte der Erinnerungsführer am 28.09.2017 Erinnerung mit der Begründung ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Angelegenheit nach Bearbeitungsaufwand und Schwierigkeit als unterdurchschnittlich bewertet worden sei. Sowohl die Dauer des Verfahrens mit nahezu drei Jahren als auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und der Bearbeitungssaufwand seien jedenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Dasselbe gelte für das Kriterium der rechtlichen Schwierigkeit. Es sei im Wesentlichen um die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gegangen. Die rechtliche Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sei außerordentlich komplex und in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Auf die umfangreichen Schriftsätze zu dieser Problematik werde verwiesen. Zudem seien im vorliegenden Verfahren, welches als "Pilotverfahren" zu betrachten sei, keine Synergieeffekte zu berücksichtigen. Diese seien lediglich für das Folgeverfahren S 23 AS 81/15 berücksichtigungsfähig, dort seien diese auch anerkannt und zugestanden worden. Bei der Erstbearbeitung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits sei ein ungekürzter Bearbeitungssaufwand zu berücksichtigen da eben gerade nicht auf die Vorarbeit in einem vorgreiflich anhängigen Verfahren habe zurückgegriffen werden können. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass der Minderungsbetrag i. H. v. 75,00 Euro fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Die Minderungsgebühr betrage beim Gebührenansatz von 200,00 Euro lediglich 50,00 Euro.
Der Erinnerungsführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 639,63 Euro festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner hat sich nicht zur Sache geäußert.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsa...