Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Nrn. 4104 (Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose) bzw. 4113 (Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) hat.
Der am 00.00.1938 geborene Kläger arbeitete von 1953 bis zum 31.12.1998 als Maurer.
Im Juli 2013 erstattete der den Kläger behandelnden Arzt Herr E bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit. Herr E teilte mit, bei dem Kläger sei ein Adenokarzinom des rechten Lungenunterlappens sowie eine beginnende Lungenfibrose diagnostiziert worden. Es bestehe der Verdacht, dass diese Erkrankungen beruflich verursacht worden seien, da der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit vierzig Jahre lang Kontakt mit Asbest beim Dachdecken gehabt habe.
Die Beklagte veranlasste anschließend eine Stellungnahme ihrer Präventionsabteilung zur Arbeitsplatzexposition. Die Präventionsabteilung kam in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2014 zu dem Ergebnis, der Kläger sei gegenüber Stoffen der BK 4104 exponiert gewesen. Letztmalig sei eine entsprechende Exposition für den Zeitraum Mitte der 90iger Jahre anzunehmen, da hier eine Asbest-Sanierungsmaßnahme gem. TRGS 519 durchgeführt worden sei. Es liege eine kumulative Asbestfaserexposition von 5.9 Faserjahren vor. Relevante Hinweise für eine Exposition gegenüber Stoffen der BK- Nr. 4113 ergäben sich für das Arbeitsleben des Klägers nicht.
Die Beklagte veranlasste anschließend eine Stellungnahme durch die Pathologin Frau Prof. Dr. U, die in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2014 die Auffassung vertrat, der Kläger sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Maurer mutmaßlich gegenüber asbesthaltigen Materialen exponiert gewesen, wobei ihr eine Faserjahrberechnung nicht vorliege. Mittels Lungenstaubanalyse ergebe sich mit unter 9 Asbestkörpern pro g Lungengewebe diesbezüglich kein Hinweis für eine vermehrte Asbestbelastung. Fibrosierende Lungenveränderungen vom Typ der Asbestose oder Minimalasbestose könnten dementsprechend auch histopathologisch ausgeschlossen werden. Es zeige sich zwar eine interstitielle Lungenfibrose entsprechend der bildgehenden Verfahren, diese sei aber als asbestunabhängig im Sinne einer UIP, nächstliegend idiopathische pulmonale Fibrose, einzustufen. Bzgl. des Vorhandenseins hyaliner Pleuraplaques ließen sich den Unterlagen keine Hinweise entnehmen. Nach dem vorliegenden Sach- und Kenntnisstand seien aus pathologisch-anatomischer Sicht die medizinischen Voraussetzungen für eine BK nach der Nr. 4104 der BKV nicht erfüllt.
Der Radiologe Dr. I vertrat in seiner Stellungnahme vom 13.10.2014 die Auffassung, für eine Asbestexposition hochsignifikante hyaline verkalkte Pleuroplaques fänden sich nicht.
Die Arbeitsmedizinerin Frau Dr. X vertrat in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2014 die Auffassung, laut Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 01.09.2014 sei der Kläger während seiner Beschäftigungszeiten als Maurer durch Einbau und Zuschnitt von Wellasbestzementplatten, durch den Einbau von asbesthaltigen Brandschutzplatten, durch Einbau- und Zuschnitt asbesthaltiger Fensterbänke sowie bei Abrissarbeiten asbestfaserexponiert gewesen. Es sei insgesamt eine kumulative Asbestfaserexposition von 5,9 Faserjahren errechnet worden. Nach den vorliegenden Unterlagen habe bei dem Kläger im Juli 2014 in der histologischen und immunhistochemischen Aufarbeitung einer transbronchial entnommenen Gewebeprobe ein Adenokarzinom des rechten Lungenunterlappens gesichert werden können. Computertomographisch habe sich eine beginnende subpleurale Fibrose beidseits basal gefunden. Am 25.07.2014 sei bei dem Kläger eine Unterlappenresektion rechts mit systematischer Lymphadenektomie durchgeführt worden. Es habe sich in der Aufarbeitung der Befund eines Adenokarzinoms der Lunge bestätigt. Das übrige Lungenparenchym zeige in der histologischen Aufarbeitung eine fokale Fibrose, eine geringgradige chronische Entzündung und Zeichen des Umbaus. Die vorliegenden Befunde seien durch den befundenden Pathologen im Sinne einer UIP gedeutet worden. In ihrer fachpathologischen Stellungnahme habe Frau Prof. Dr. U in einer Nachschau von Gewebeproben aus dem Operationsgut des rechten Lungenunterlappens ebenfalls die Diagnose eines Adenokarzinoms der Lunge bestätigt. Die Lungenstaubanalyse habe keinen Hinweis auf eine vermehrte Asbestbelastung ergeben. Fibrosierende Lungenveränderungen vom Typ der Asbestose oder Minimalasbestose hätten ausgeschlossen werden können. Es zeige sich die in den bildgegebenen Verfahren beschriebene interstitielle Lungenfibrose. Frau Prof. Dr. U bewerte diese ebenfalls als asbestunabhängig im Sinne einer UIP. Im Nachschau von Röntgenthoraxaufnahmen aus den Jahren 2003 bis 2007 sowie von Computertomographien der Thoraxorgane vom 02.06.2014 und vom 18.06.2014 durch Dr. I hätten sich ke...