Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis eines ernstlichen Mietverlangens als Voraussetzung der Bewilligung von Kosten für die Unterkunft durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des Hilfebedürftigen auf Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 setzt voraus, dass er einer wirksamen, nicht gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 20. 8. 2009, B 14 AS 34/08 R).
2. Dazu müssen die wesentlichen Vertragsinhalte eines Mietvertrags nach § 535 BGB vorliegen. Die Annahme einer tatsächlichen Zahlungsverpflichtung ist zu verneinen, wenn der Angehörige als Vermieter von dem Hilfebedürftigen ein Jahr lang keine Mietzahlung verlangt hat.
3. Dies gilt erst recht, wenn zwischen den Parteien ein Zahlungsaufschub bis zur Leistung der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger vereinbart wurde.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.01.2016 hat.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte am 02.05.2015 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Antrag gab er an, dass er in der I-straße 0 in M wohne und dass ihm Kosten für die Unterkunft und Heizung entstünden. In der Anlage "KdU" führte er aus, dass die Grundmiete monatlich 320 EUR betrage. Nach der vorliegenden Ummeldebestätigung der Stadt M erfolgte der Einzug des Klägers in die I-straße 0 am 07.11.2014. Der von dem Kläger als Mieter und seiner Mutter Frau S F als Vermieterin unterschriebene Mietvertrag weist aus, dass das Mietverhältnis am 02.11.2014 begann. Nach § 7 des Mietvertrages soll die Miete in bar bezahlt werden. Er legte außerdem einen Vordruck" Mietescheinigung" vor, der ebenfalls von ihm als Mieter und seiner Mutter als Vermieterin unterschrieben wurde. Die Rubrik" bewohnt seit ......" enthielt keinen Eintrag. Ebenso ergaben sich aus der Bescheinigung keine Angaben dazu, bis wann die Miete bereits gezahlt wurde und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Mietrückstände bestehen.
Um feststellen zu können, ob Mietzahlungen bisher erfolgt waren, forderte der Beklagte daraufhin weitere Kontoauszüge an. Da aus den vorliegenden Kontoauszügen keine Mietzahlungen (Überweisungen bzw. zeitnahe Barabhebungen in entsprechender Größenordnung) hervorgingen, wurde der Kläger seitens des Beklagten hierzu um Stellungnahme gebeten. Er und seine Mutter erklärten daraufhin mit Schreiben vom 04.04.2015, dass Miete seit dem 01.01.2015 gefordert werde, er aber seit dieser Zeit finanziell nicht in der Lage sei diese zu zahlen.
Mit Bescheid vom 30.04.2015, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 04.02.2016, bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.07.2015 in Höhe des Regelbedarfs. Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden dagegen abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass ein tatsächlicher Mietvertrag mit Bindungswillen zwischen ihm und seiner Mutter Frau S F bestehe. Die Mietzahlungen seien zumindest ab dem 01.01.2015 fällig gewesen. Obwohl keine Zahlungen eingegangen seien, habe die Vermieterin den Kläger nicht gemahnt.
In dem sich anschließenden unter dem Aktenzeichen S12 AS 372/16 vor dem Sozialgericht Detmold geführten Klageverfahren mit dem der Kläger weiterhin die Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrte, wurde die Klage mit Urteil vom 28.06.2018 abgewiesen.
Am 1.7.2015 beantragte der Kläger die Weiterzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1. August 2018 und machte geltend, dass sich hinsichtlich der Kosten der Unterkunft keine Änderungen ergeben hätten. Die Daten, wie sie in der mit Bescheinigung vom 16.2.2015 angegeben worden seien, würde nach wie vor gelten. In dem Widerspruchsschreiben des den Leistungszeitraum vom 01.02.2015 bis 31. 07.2015 betreffenden Widerspruchsverfahrens hatte der Kläger angegeben, dass zwischen ihm und seiner Mutter tatsächlich ein Mietvertrag bestehe. Aufgrund von Renovierungsarbeiten, an denen er sich beteiligt habe, sei eine Mietbefreiung für die Monate November und Dezember 2014 erfolgt. Erst ab Januar 2015 hätten deshalb Mietzahlungen erfolgen müssen. Auch sei ein Zahlungsaufschub zwischen ihm und seiner Mutter vereinbart worden bis zur endgültigen Entscheidung der Beklagten über die Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten. Die Mietzahlungen habe seine Mutter S F mit Schreiben vom 04.11.2015 angemahnt. Bei Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 26.05.2015 hatte der Kläger noch angegeben, aufgrund bestehender Arbeitslosigkeit seit Dezember 2014 keine Miete gezahlt zu haben.
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