Tenor
Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 zum Az. 16 J 131/90.
Zwischen den Beteiligten war ein im Jahre 1990 bei dem Sozialgericht Detmold erhobener Rechtsstreit anhängig, der mit Urteil vom 05.02.1993 beendet wurde (S 16 J 131/90). In dem Urteil wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.11.1990 bis zum 30.09.1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie ab dem 01.10.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid der Beklagten vom 30.06.1993 umgesetzt.
Mit Schreiben vom 03.11.1993 legte der Kläger gegen den Rentenbescheid vom 20.10.1993 den Rechtsbehelf des Widerspruchs ein und begehrte die zusätzliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Mit Schreiben vom 07.12.1993 teilte der Kläger mit, dass die Kindererziehungszeiten bei der EU-Rente seiner Ehefrau berücksichtigt werden sollten, sobald diese Rente in einer Altersrente umgewandelt werde. Aufgrund der Verfügung vom 14.12.1993 wurde der Widerspruch seitens der Beklagten als erledigt angesehen.
Im Jahr 2011 wurden seitens der Beklagten diverse Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Klägers durchgeführt und die Rentenzahlung wegen fehlender Möglichkeit der Ermittlung des Aufenthaltsortes zum 01.09.2011 vorübergehend eingestellt. Auf telefonische Nachfrage des Klägers hin wurde die Rentenzahlung jedoch wieder aufgenommen.
Mit Bescheid vom 13.10.2011 wurde dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2011 an eine Regelaltersrente bewilligt. Am 13.12.2013 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Erklärung zur Elterneigenschaft ab. Mit Bescheid vom 18.12.2013 nahm die Beklagte unter Berücksichtigung dieser Unterlagen eine Neufeststellung der Rente vor. Sie wies abschließend darauf hin, dass hinsichtlich der bis Ende August 2011 gezahlten Renten noch ein weiterer Bescheid erteilt werde. Mit weiterem Bescheid vom 19.12.2013 erfolgte eine Berücksichtigung der Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung im Rahmen der bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eine höhere Leistung längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht werden könne. Da der Kläger die Elterneigenschaft erstmals im Jahr 2013 nachgewiesen habe, könne die höhere Leistung erst ab dem 01.01.2009 erbracht werden. Widerspruch wurde gegen diese Bescheide ausweislich der Verwaltungsakte nicht erhoben.
Am 26.06.2014 übersandte der Kläger eine E-Mail an die Beklagte mit dem Betreff "neuer fehlender Rentenbescheid - Erhöhung zum 01.07.2014". In der E-Mail führte er aus, dass ihm bis dato weder ein neuer aktueller Rentenbescheid zur Altersrentennummer 20000000W002 noch zur Witwerrentennummer: 20000000M508 vorliege, aus welchen die neue Rentenhöhe ersichtlich sei.
Am 08.06.2015 erhob der Kläger eine von ihm als solches bezeichnete "Anfechtungs-und Aufhebungsklage" gemäß § 143 SGG (Berufung) sowie einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gemäß § 86 b SGG bei dem Landessozialgericht NRW. In dem Schriftsatz beantragte er wegen der Erstellung eines rechtsungültigen psychosomatischen Gutachtens vom 20.05.1992 eine Aufhebung des Urteils vom 05.02.1993 zum AZ S 16 J 131/90 mit sofortiger Wirkung wegen erwiesener Rechtsfehlerhaftigkeit. Mit Verfügung vom 19.06.2015 wurde der Kläger seitens des Landessozialgerichtes darauf hingewiesen, dass ein bindendes Urteil, wie das Urteil aus 1993, nach dem Gesetz nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen überprüft werden könne. Hierfür komme allein ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG in Betracht. Für dieses wäre im Falle des Klägers das Sozialgericht Detmold, nicht das Landessozialgericht, zuständig. Ein Wiederaufnahmeverfahren sei nur unter sehr wenigen besonderen Umständen möglich, die im Gesetz abschließend aufgezählt seien. Auf die Vorschriften des § 179 SGG sowie der §§ 579, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) wurde hingewiesen. Mit Beschluss vom 15.07.2015 verwarf das Landessozialgericht (Az. L 4 R 460/15) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 gemäß § 158 SGG als unzulässig. Mit weiterem Beschluss vom 05.07.2015 wurde der Antrag vom 08.06.2015 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86 b SGG abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Gegenstand des Begehrens des Klägers sei allein eine Aufhebung eines Urteils aus dem Jahre 1993. Diesbezüglich sei der Anwendungsbereich der §§ 86 a, b SGG nicht eröffnet.
In der Folgezeit teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.06.2015 mit, der Sache liege die Anwendung des § 179 Abs. 1 SGG zugrunde, da hier ebenso der § 180 Abs. 1 S. 3-5 SGG sinngemäß Anwendung finde. Da die ersichtlichen Tatbestände im § 580 Abs. 2 und 3 ZPO dargelegt seien, sei die dort aufgeführte Klagemöglichkeit zur Anwendung zu bringen.
Seitens des Lande...